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Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

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Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, führt dies stets zu einem Lohnzufluss in Form eines steuerbaren Nutzungsvorteils, beschreibt der Reisekosten-Blog. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Firmenwagen privat nutzt.   Schon die eingeräumte Möglichkeit der Nutzung genügt, um einen steuerbaren Nutzungsvorteil zu begründen. Der Vorteil ist entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder mit der 1%-Regelung zu erfassen.
Mit Urteil vom 06.02.2014 (VI R 39/13) hat der BFH nun entschieden, dass bereits ein geldwerter Vorteil auch dann anzusetzen ist, wenn der Arbeitnehmer von der eingeräumten Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstwagens überhaupt keinen Gebrauch macht.
Urteilsfall: Was ist, wenn keine Privatfahrten unternommen werden?
In dem Urteilsfall wurde einem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH (im Folgenden Geschäftsführer genannt) ein betriebliches Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen. In dem Geschäftsführervertrag wurden keine weiteren Regelungen zur Überlassung des Fahrzeugs vorgenommen. Der Geschäftsführer nutzte das Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke. Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass ihm das Fahrzeug auch für private Zwecke uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung stand.
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