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Entschädigungsgutscheine von Delta nicht annehmen

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Wegen einer Computerpanne konnten am Montag (8. August) hunderte Flüge der US-Fluggesellschaft Delta Air Lines nur verspätet oder gar nicht starten. In Deutschland waren beispielsweise die Flugnummern DL400 (Frankfurt – New York) und DL131 (München – Atlanta) betroffen. Als Wiedergutmachung bietet Delta nun allen Passagieren, deren Flug mehr als drei Stunden verspätet war oder annulliert wurde, Gutscheine in Höhe von 200 US-Dollar, also umgerechnet rund 180 Euro, an.
„Das ist immer der gleiche Trick!“, ärgert sich Fabienne Niemöller, EUclaim-Rechtsexpertin und General Manager Deutschland. „Die Fluggesellschaft Delta suggeriert mit diesem vermeintlich großzügigen Angebot Kulanz, vertuscht aber, dass sie gesetzlich zu einer höheren finanziellen Kompensation verpflichtet ist.“ Laut EU-Verordnung 261/2004 steht Passagieren nämlich eine finanzielle Entschädigung von mindestens 250 Euro zu, wenn sich ihr Flieger über drei Stunden verspätet oder annulliert wird. Bei Flugstrecken über 3.500 Kilometer kann die Entschädigungssumme bis zu 600 Euro betragen. Bedingung: Die Fluggesellschaft muss, wie im vorliegenden Fall, für die Verzögerung verantwortlich sein. Bei sogenannten „außergewöhnlichen Umständen“, etwa Streiks oder widrigen Wetterbedingungen, sind die Gesellschaften hingegen nicht verpflichtet, Schadensersatz zu zahlen.
„Wir raten betroffenen Fluggästen dringend davon ab, den Gutschein von Delta Air Lines anzunehmen“, so Niemöller weiter. Reisende könnten ihre höheren finanziellen Ansprüche stattdessen mithilfe von EUclaim gegenüber Delta Air Lines durchsetzen – notfalls bis vor Gericht. Sie geben dafür lediglich ihre Flugdaten auf www.euclaim.de ein. Es entstehen keinerlei Anwalts- oder Verfahrenskosten, im Erfolgsfall erhält EUclaim 22,5 Prozent (zzgl. MwSt.) der Entschädigung als Prämie.
Quelle: EUclaim