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Die Zweitwohnung und die Frage nach der zumutbaren Fahrtzeit

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Wann wird eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anerkannt? Und welche Fahrtzeiten sind für Arbeitnehmer zumutbar? Diese Fragen stellte sich der Reisekosten-Blog und führt ein aktuelles Urteil des Finanzgericht Baden-Württemberg an, um Licht ins Dunkel zu bringen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg klärte diese Frage in seinem Urteil vom 16.06.2016, in dem es um eine Wegezeit von einer Stunde ging (1 K 3229/14).
Hintergrund
Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass der Ort des eigenen Hausstands und des Beschäftigungsorts auseinanderfallen. Ein Arbeitnehmer wohnt also bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seinem Hausstand ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Unter Beschäftigungsort ist dabei nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist dabei nicht allein ausschlaggebend für eine doppelte Haushaltsführung.
Zum Urteil
Der klagende Arbeitnehmer hatte im Streitjahr 2013 seine Miete für eine Zwei-Zimmer-Wohnung als beruflich veranlasste Werbungskosten geltend gemacht. Denn er gab an, von dieser Zweitwohnung zum 6 km entfernten Arbeitsplatz in der Großstadt zu pendeln. Mit seiner Ehefrau lebt er ansonsten in einer 37 km von seiner Arbeitsstätte entfernten Drei-Zimmer-Wohnung. Allerdings wurde die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, „da eine ausschließliche oder weit überwiegende berufliche Veranlassung aufgrund der Gesamtumstände nicht gegeben sei. Zudem liege die zeitliche Ersparnis für das tägliche Aufsuchen der regelmäßigen Arbeitsstätte unter einer Stunde, so dass – genauso wie bei Umzugskosten – ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht komme“. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein – erfolglos.
Die Begründung hier lesen