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Der VDR hat Fragen zur Mehrwertsteuersenkung

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Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2020 Teile des Konjunkturpakets beschlossen, das Konsum und Wirtschaft in der Corona-Krise wieder ankurbeln soll. Bestandteil des Pakets, das vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats am 1. Juli 2020 in Kraft treten wird, ist die Senkung der Mehrwertsteuersätze von derzeit 19 und ermäßigt sieben Prozent auf künftig 16 und ermäßigt fünf Prozent. Grundsätzlich begrüßt der Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR), dass die Bundesregierung schnell und unbürokratisch finanzielle Unterstützung bereitgestellt hat und auch durch eine befristete Absenkung der Umsatzsteuer Unternehmen und das Gastronomiegewerbe steuerlich entlasten will.
Allerdings wirft die Umstellung der Steuersätze zum 1. Juli 2020 Fragen zur rechtssicheren Umsetzung in der Reisekostenabrechnung der Unternehmen auf. Unklarheiten bestehen derzeit unter anderem beim Frühstück auf der Hotelrechnung, Veranstaltungspauschalen sowie bereits geleistete Anzahlungen für Leistungen, die in den Zeitraum der abgesenkten Umsatzsteuersätze fällt.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass Änderungen der Steuersätze auf Seiten der Unternehmen eine Reihe von Anpassungen innerhalb ihrer Reisekostenprozesse erzeugen – und das gleich zweimal innerhalb von sechs Monaten, bei Verpflegungsleistungen nach aktuellem Informationsstand sogar dreimal in zwölf Monaten, und zwar:
– Am 01.07.2020 – von 19 auf sechzehn (Beginn des ersten Corona-Hilfspakets) und im selben Zug von sieben auf fünf Prozent (zweites Corona-Hilfspaket)
– Am 01.01.2021 – Rückkehr zu sieben Prozent (Ende des zweiten Pakets)
– Am 01.07.2021 – Rückkehr zu 19 Prozent (Ende des ersten Pakets)
Viele VDR-Mitglieder arbeiten mit Softwaresystemen, deren zeitpunktgenaue Umstellungen Kosten verursachen. Gleiches gilt auch für die Umstellungen beispielsweise bei den Kreditkartenanbietern – pro Anbieter muss hier mit mehreren hundert Manntagen gerechnet werden. Schwieriger noch wird es für kleinere mittelständische Unternehmen, wo die Umstellung zahlreiche Fehlerquellen mit sich bringt, da die reisenden Mitarbeiter ihre Reisebelege selbst erfassen – besonders durch das zeitliche Moment der dreimaligen Umstellung. Auch der Prüfaufwand seitens der Finanzbehörden wird sich vervielfachen.
Zudem vereinbaren viele Unternehmen in ihren Hotelraten Bruttopreise. Da die Hotels kaum eine Anpassung bereits abgeschlossener Verträge vornehmen werden, kommt die Absenkung also nicht bei den Unternehmen an und kann hier als indirekte finanzielle Förderung der Hotels durch die geschäftlich reisenden Unternehmen betrachtet werden.
Der VDR hat in einem Brief an das Bundesfinanzministerium darum gebeten, dass mit dem angekündigten BMF-Schreiben zur Absenkung der Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen eine Klarstellung der oben genannten Punkte erfolgt, um eine rechtssichere Durchführung der neuen Gesetzeslage zu gewährleisten.
Fragen und Antworten zur Mehrwertsteuersenkung
Welcher Stichtag gilt für die Berechnung der Umsatzsteuer?
Entscheidend ist in der Regel, wann eine Ware geliefert oder eine Dienstleistung vollständig erbracht ist. Der Umsatzsteuersatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, ist anzuwenden.
Was ist mit Waren mit längeren Lieferfristen? Was bedeutet die Steuersenkung für Waren, die ich schon bestellt, aber noch nicht erhalten habe?
Beim Kauf von Waren ist entscheidend, wann Sie diese erhalten. Erfolgt die Lieferung in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020, sind die neuen Umsatzsteuersätze anzuwenden. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass Sie nur einen geringeren Kaufpreis zu bezahlen brauchen. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen abhängig.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer?
Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.
Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR)