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Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens

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Seit 01.01.2010 gelten neue Regeln für Unternehmerfahrzeuge. Danach wird laut Finanzministerium grundsätzlich jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers, das zu mindestens 50 % betrieblich genutzt wird, der Besteuerung für die private Nutzung unterworfen, berichtet heute der Branchendienst dmm.travel.

Bisher wurde einem Unternehmer je nach Anzahl der theoretisch fahrberechtigten Nutzer in seinem privaten Umfeld nur die entsprechende Anzahl Fahrzeuge mit dem höchsten Listenpreis zugerechnet. Nur wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass bestimmte betriebliche Fahrzeuge nicht privat genutzt werden, etwa weil ein Wagen ausschließlich einem eigenen Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen wurde, ist für diese Fahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Die Glaubhaftmachung muss durch Führung eines Fahrtenbuches erfolgen.



Bei Kraftfahrzeugen, die sich im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft befinden, ist der pauschale Nutzungswert für den Gesellschafter anzusetzen, dem die Nutzung des Kraftfahrzeuges anzurechnen ist. Der Wert beträgt 1 % des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Mit einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch können die tatsächlichen angefallenen Kosten für Privatfahrten angesetzt werden. Alle Kosten für das betreffende Fahrzeug sind dabei gesondert zu erfassen.

Probleme gebe es dabei häufig, wenn Firmen eigene Tankstellen unterhalten und den Kraftstoff für die privat genutzten Fahrzeuge nicht, wie an Tankstellen üblich, durch Einzelbelege bei jeder Betankung aufzeichnen, sondern am Jahresende anhand der gefahrenen Kilometer den Kraftstoffbedarf kalkulatorisch errechnen. Derartige Kostenermittlungen werden nicht als Einzelkostennachweis anerkannt. Es muss daher auch bei der Betankung an betrieblichen Tankstellen darauf geachtet werden, dass für jede Betankung ein Belegnachweis für die entnommene Menge vorliegt.

Quelle: dmm.travel