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Bei Betriebsveranstaltung auf die geldwerten Vorteile achten

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Der Sommer ist da – und damit auch die Zeit für Sommerfeste, die als Betriebsfeiern ein wichtiges Instrument zur Förderung des Betriebsklimas darstellen, ist auf dem Reisekosten-Blog zu lesen.
Für geldwerte Vorteile, die einem Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung vom Arbeitgeber gewährt werden, gilt seit dem 01.01.2015 ein Freibetrag von 110 EUR, der für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gewährt wird und bei jeder Betriebsveranstaltung für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer zu prüfen ist.
Somit bleiben Zuwendungen unterhalb dieses Freibetrags beim Arbeitnehmer weiterhin steuer- und beitragsfrei – nur die übersteigenden Aufwendungen sind zu versteuern.
Alle Kosten, die der Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet, sind in die Bemessungsgrundlage für die Prüfung der Grenze je Arbeitnehmer miteinzubeziehen, also z. B. Kosten für die Bewirtung, für Speisen aber auch für den sog. äußeren Rahmen (wie z. B. Kosten für Raummiete, Musik, künstlerische Darbietungen). Außerdem kommt hinzu, dass Arbeitnehmern – wie bisher auch – die anfallenden Kosten für eine Begleitperson als Zuwendungen angerechnet werden.
Mit der Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag bringt die Neuregelung wesentlich geringere Lohnsteuerbeträge mit sich, wenn bei Veranstaltungen Kosten über 110 Euro pro Teilnehmer anfallen. Allerdings hat sie nicht nur Vorteile, denn der Freibetrag wird in Zukunft deutlich schneller überschritten sein.
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