Start News Auch ein Streik des Bodenpersonals entbindet eine Fluggesellschaft nicht von ihren Betreuungspflichten

Auch ein Streik des Bodenpersonals entbindet eine Fluggesellschaft nicht von ihren Betreuungspflichten

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Schutz von Fluggästen: Nach einem Urteil des Amtsgericht Charlottenburg (218 C 626/06) stehen einem Fluggast die eigenen Kosten des Rücktransportes gegen die Fluggesellschaft auch dann zu, wenn der Rückflug wegen eines Streiks annuliert wurde.Urteil wurde in zweiter Instanz (LG Berlin 51 S 290/07) bestätigt. Nach entsprechendem Hinweis nahm die Fluggesellschaft die Berufung zurück.

Das Amtsgericht Charlottenburg hatte über eine Klage gegen die zweitgrößte deutsche Fluggesellschaft zu entscheiden, in welcher von dieser Schadensersatz für den Rücktransport aufgrund eines durch Streik ausgefallenen Rückfluges begehrt wurde. Das Gericht sprach den Anspruch vollumfänglich zu, weil die durch die Fluggesellschaft ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um davon ausgehen zu können, dass sie alles Zumutbare getan hat, um diese außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.

Der Kläger erschien am Tag des Abfluges, dem 28. Juli 2007 rechtzeitig vor dem vereinbarten Abflugzeitpunkt am Flughafen in Barcelona. Bei Ankunft auf dem Flughafen wurde ihm mitgeteilt, dass das Bodenpersonal der spanischen Fluggesellschaft auf dem Flughafen Barcelona streiken würde und mit einer Verspätung des Abfluges erst nach einigen Stunden um 13:00 Uhr zu rechnen sei. Beim daraufhin erfolgten Einchecken wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er zu einem ca. 100km entfernten Flughafen gebracht werde. Um 20:00 Uhr wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der von ihm gebuchte Rückflug ersatzlos gestrichen worden sei. Über die mitgeteilte Hotline wurde dem Kläger sodann telefonisch ein Rückflug für den 3. August 2007 angeboten.

Da der Kläger am 31. Juli 2007 wieder seine Arbeit aufnehmen musste, buchte er am 29. Juli 2007 die Rückreise per Bahn zu einem Gesamtpreis von 917,00 EUR. Auf Antrag des Klägers gegenüber der Beklagten, ihm die Bahnfahrtkosten zu erstatten, leistete die Beklagte eine Rückzahlung des anteiligen Preises für den vereinbarten Rückflug in Höhe von 268,00 EUR, so dass der Kläger die Differenz in Höhe von 649,00 EUR von der Beklagten als Schadensersatz beansprucht.

Das Gericht bestätigte die Anwendbarkeit der Vorschriften der VO (EG) Nr.261/2004, weil diese Vorschriften den allgemeinen Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB als spezielle Rechtsvorschrift vorgehen.

Der laut Buchung zwischen den Parteien vereinbarte Rückflug von der Beklagten unstreitig nicht durchgeführt worden, so dass jedenfalls eine Annulierung dieses Fluges gem. Art. 2 Buchst. I) der VO (EG) 261/2004 (künftig: VO) vorliegt, auf die die Vorschriften der Art. 5, 7, 8 und 9 der VO anzuwenden sind. Die Beklagte war somit nach Art. 5 Abs.1 VO verpflichtet, entweder Unterstützungsleistungen nach den Artikeln 8 bzw. 9 anzubieten oder Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 einzuräumen. Jedenfalls hat die Beklagte als Luftfahrtunternehmen bei dem hier vorliegenden Fall, in dem nach ihrer gegenüber dem Kläger gegebenen Auskunft der frühestmögliche Rückflug erst 6 Tage nach dem geplanten Rückflugtermin erfolgen könne, dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger so früh als möglich an seinen Heimatort zurückkehren kann oder ihm jedenfalls Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der VO anzubieten. Diesen in der VO geregelten Pflichten ist die Beklagte nicht nachgekommen; sie hat sich ausschließlich darauf beschränkt, wegen behaupteter außergewöhnlicher Umstände ihre Pflichten zur Betreuung des Klägers zu negieren und einen Rückflug zu einem Termin anzubieten, der für den Kläger nicht zumutbar war.

Das Gericht erkannte dabei, dass der Kläger durch die eigenständige Buchung der Reise als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Beklagte ein für sie günstiges Geschäft besorgt hat, so dass die Beklagte hieraus einen Anspruch auf Ausgleich der Fahrtkosten aus §§ 683, 677, 670 BGB hat. Die Organisierung und Finanzierung der Rückreise per Bahn entsprach dem mutmaßlichen Willen der Beklagten und lag in ihrem Interesse. Denn letztlich hat die Beklagte durch diese Geschäftsbesorgung des Klägers erhebliche Kosten an Unterkunftsleistungen und Betreuungsleistungen des Klägers nebst Familie für 6 Tage eingespart, die die Kosten für die Bahnfahrt offensichtlich um ein Mehrfaches überstiegen hätten.

Das Gericht erkannte darüber hinaus, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen könne, dass nach Art. 5 Abs.3 der VO außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die zur Annulierung des Rückfluges geführt hätten, und sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um diese außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden.

Die zunächst gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde nach einem richterlichen Hinweis, dass die Ansicht des erstinstanzlichen Urteils geteilt würde, zurückgenommen.

Quelle: RA Bösel, Kohwagner & Kollegen