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Anspruch auf eine pauschale Entschädigung

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Mittlerweile hat die Rechtsprechung klar entschieden, dass bei Flugverspätungen es genauso einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung für den Passagier gibt, wie bei einer Annullierung/Streichung eines Fluges.
Ein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung besteht bei einer Annullierung des gesamten Fluges, bei einer Nichtbeförderung einzelner Passagiere z.B. wegen Überbuchung und bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden.
Neben dem vor Ort bestehenden Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten etc., der Zuteilung eines Ersatzfluges oder dem Ersatz der Ticketkosten bestehen Ansprüche auf eine pauschale Entschädigung bis zu 600,00 Euro.
Voraussetzung für eine solche pauschale Entschädigung ist, dass eine Reservierung vorlag, der Passagier zur angegebenen Zeit beim Check-In-Schalter war bzw. bei Fehlen einer konkreten Boarding-Time der Passagier mindestens 45 Minuten vor der Abflugzeit sich am Check-In-Schalter einfand.

Die Fluggesellschaften müssen keine Entschädigung zahlen, wenn die Verspätung etc. auf „außergewöhnliche Umstände“ beruht. Solche Umstände liegen in der Regel und in den meisten Fällen nicht vor. Darüberhinaus muss die Gesellschaft einen außergewöhnlichen Umstand wie z.B. ein starkes Unwetter am Flughafen, das den Abflug verzögerte, beweisen.

Die Praxis zeigt, dass viele Fluggesellschaften weder die Passagiere über Ihre Rechte informieren noch vorgerichtlich die pauschale Entschädigung bezahlen. Oftmals reagieren gewisse Fluggesellschaften auf die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Passagier überhaupt nicht.
Für eine spätere Geltendmachung dieser pauschalen Entschädigung ist es am besten sich die Verspätung nach Ankunft im Flughafen schriftlich bestätigen zu lassen.
Weiter müssen oder sollten die Flugscheine, die Buchungsbelege und weitere Informationen zum Flug gut aufbewahrt werden.
Als erste Maßnahme sollten Sie die Fluggesellschaft kurz anschreiben und die Entschädigung fordern. Dies kann auch per e-mail (am besten das e-mail zweimal versenden) oder per Faxsendung erfolgen. Wichtig ist, dass Sie die Nachweise ihrer Buchung etc. in Kopie beifügen und dass Sie für die Bezahlung oder Anerkennung der Entschädigung eine Frist setzen.

Erhalten Sie kein Anerkenntnis und auch keine Zahlung, so sollten Sie die Sache einem Rechtsanwalt übergeben. Die Praxis zeigt, wenn die Fluggesellschaft nicht antwortet, diese dann auch nach einem zweiten oder dritten Anschreiben nicht reagiert. Aufgrund des relativ „geringen“ Betrages und um sich weiteren Ärger oder weitere Kosten zu ersparen geben sich viele Passagiere mit einer fehlenden oder einer nicht akzeptablen Antwort der Fluggesellschaft zufrieden bzw. finden sich damit ab.

Haben Sie Ihre Nachweise aufbewahrt so können Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Auch hier zeigt die Praxis, dass die meisten Gesellschaften spätestens bei einer Klage über einen Rechtsanwalt die Entschädigung auch bezahlen.

Der Rechtsanwalt kann Ihnen nach Anforderung der Informationen und Nachweise auch ein kostengünstiges Angebot machen. Hierbei ist es auch möglich, dass auf Anwaltsgebühren verzichtet wird, wenn im Erfolgsfalle ein Teil, der an Sie zu zahlenden Entschädigung als Ausgleich der Rechtsanwalt erhält. Der Rechtsanwalt wird über eine solche Erfolgsbeteiligung quasi dafür entschädigt, dass im Mißerfolgsfalle für Sie z.B. keine Kosten entstehen und somit der Rechtsanwalt das Kostenrisiko im Mißerfolgsfalle trägt.

Quelle: Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb Mannheim

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