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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG geändert

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Am 10. April 2019 hat das Bundesinnenministerium die „Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)“ vom 01. Februar 2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht, schreibt der Reisekosten-Blog. Diese wird am 01. Mai 2019 in Kraft treten. In diesem Beitrag zeigt der Reisekosten-Blog einige Anwendungsbeispiele zur Telearbeit und zum mobilen Arbeiten.
Unter anderem werden darin Punkte zur Bestimmung der reisekostenrechtlichen Verfahrensweise bei der Verknüpfung der Arbeitsformen der Telearbeit und des mobilen Arbeitens mit Dienstreisen, die Erhöhung der notwendigen Übernachtungskosten und Parkgebühren sowie die Erweiterung der begründungsfreien Zeit zur Taxinutzung geändert.
Hintergrund
Laut § 2 BRKG sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt werden müssen – es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung gelten als Dienstreisen.
Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung – es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.
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