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ADP rechnet mit Protest von Firmen und Geschäftsreisenden gegen neue gesetzliche Regelung für Reisekostenabrechnungen

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Mit Protest und Widerstand von Firmen und Geschäftsreisenden gegen die neue gesetzliche Regelung zur Abwicklung von Geschäftsreisen rechnet das IT-Serviceunternehmen ADP, das bundesweit für über 300 Unternehmen, darunter Heidelberger Druckmaschinen, Landesbank Baden-Württemberg, Michelin und Microsoft, jährlich mehr als zwei Millionen Geschäftsreisen abrechnet. Nach Angaben von Rainer Stiel, Director Sales Travel, „ist das Wachstumsbeschleunigungsgesetz gut gemeint, aber schlecht umgesetzt worden“.



Durch das Gesetz sinkt die Umsatzsteuer im Hotel von Neujahr an von 19 auf 7 Prozent für die Übernachtung. Für Frühstück, Telefon und Internet, Minibar, Tagungsräume und Pauschalangebote bleibt der bisherige Steuersatz von 19 Prozent. Stiel weist darauf hin, dass Geschäftsreisende darauf achten müssen, dass umsatzsteuerrechtlich in Hotelrechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung Nebenleistungen künftig immer gesondert ausgewiesen werden. Stiel. „Unternehmen legen durch diese verrückte Regelung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes praktisch zweimal drauf: Zum einen werden die Hotels die Einsparungen an die Unternehmen nicht in voller Höhe weitergeben. Zudem entstehen den Firmen durch den erhöhten Administrationsaufwand Mehrkosten.“ Vor allem Reisende haben mit gravierenden Einschränkungen zu rechnen, wenn ihnen für Geschäftsreisen in Deutschland statt 4,80 Euro plötzlich das Frühstück in voller Höhe abgezogen wird. „Dafür verlangen die Hotels oft 15 Euro und mehr“, so Stiel.

ADP empfiehlt den Firmen deshalb, den Ansatz des Sachbezugswerts für ein Frühstück – ab Januar 1,57 Euro – zu wählen und zeigt Möglichkeiten auf, wie der Sachbezugswert für ein Frühstück auch bei der Hotelbuchung über Online-Reservierungssysteme in Ansatz gebracht werden kann. Nach Ansicht von ADP ist dafür Voraussetzung, dass der Arbeitgeber das Frühstück vor Reisebeginn mit bucht und ein Ausdruck der Onlinebuchungsbestätigung der Reisekostenabrechnung beiliegt. Der Rechnungsausweis für das Frühstück spielt dann keine Rolle mehr. Der Sachbezugswert kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden.

www.de.adp.com