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Wann ist ein "M" auf der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen?

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Nachdem das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 27. September 2017 (IV C 5 – S 2378/17/10001) die Aufzeichnungserleichterung noch für das Jahr 2018 verlängerte, ist nun die Übergangsfrist für die Eintragung des sog. Großbuchstabens „M“ für Mahlzeiten an den Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit endgültig zum 31.Dezember 2018 ausgelaufen. Seit 01.Januar 2019 ist „M“ auf der Lohnsteuerbescheinigung entsprechend einzutragen, erklärt der Reisekosten-Blog.
Doch was genau verbirgt sich dahinter?
Wann ist „M“ einzutragen?
Seit dem 01.Januar 2014 hat der Arbeitgeber im Lohnkonto und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers zwingend den Großbuchstaben „M“ aufzuzeichnen bzw. zu bescheinigen, wenn:
– der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Mitarbeiter
– anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung
– eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt hat, die gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist (also unentgeltliche oder verbilligte Verpflegung im Rahmen der 60-Euro-Grenze).
Die Bescheinigung ist unabhängig von der Zahl der im Kalenderjahr gewährten Mahlzeiten anzugeben. Die Bescheinigung ist auch unabhängig davon zu erteilen, ob der Sachbezugswert versteuert wurde oder ob die Versteuerung wegen der Kürzung der Verpflegungspauschalen unterbleiben konnte.
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