Start News Steuerliche Behandlung von Geschenken an Geschäftspartner und Mitarbeiter

Steuerliche Behandlung von Geschenken an Geschäftspartner und Mitarbeiter

160

In den Supermärkten tauchen sie plötzlich wieder auf und werfen ihre Schatten auf die kommenden Zeit: die Weihnachtsplätzchen, -stollen und natürlich Schokoladenweihnachtsmänner, kann man auf dem Reisekosten-Blog.de lesen. Damit steht die Vorweihnachtszeit bald wieder vor der Tür. Und nun beginnen in vielen Unternehmen wieder die Vorbereitungen für Geschenke, Aufmerksamkeiten und die Weihnachtsgrüße an Geschäftspartner und natürlich auch für ihre Mitarbeiter. Dabei sind steuerlich einige Fallstricke zur beachten, die es zu verhindern gilt, damit die Berücksichtigung als Betriebsausgaben sichergestellt ist.

Präsente an Geschäftspartner oder Kunden, also fremde Dritte, können Unternehmen nur begrenzt als Betriebsausgabe abziehen. Hier gilt gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG eine Freigrenze in Höhe von 35,00 Euro netto je Empfänger und Kalenderjahr. Wird dieser Betrag überschritten, ist das Geschenk als sogenannte nicht abzugsfähige Betriebsausgabe nicht steuerlich berücksichtigungsfähig. Wichtig für den Nachweis der Geschenke ist, eine Geschenkeliste zu führen, auf der jedes einzelne Geschenk mit Empfängerdaten festgehalten wird. Des Weiteren müssen die Geschenke in der Buchhaltung auf einem gesonderten Konto verbucht werden.

Für die sogenannten Streuwerbeartikel mit einem Wert von maximal 10,00 Euro netto gilt die Abzugsbegrenzung nicht. Diese können voll als Betriebsausgabe abgesetzt werden – für sie ist keine Geschenkeliste über die Empfänger nötig. Bei den Streuwerbeartikeln handelt es sich steuerlich nicht um Geschenke, sondern um Werbemittel, die ein Unternehmen an Kunden in größeren Mengen verteilt und die im Regelfall mit einem Werbelogo versehen sind…

Weiterlesen auf dem Reisekosten-Blog.de