Start News Sind Einrichtungsgegenständen bei doppelter Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen?

Sind Einrichtungsgegenständen bei doppelter Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen?

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Im Urteil vom 04.04.2019 (Az. VI R 18/17) hatte der BFH zu klären, ob Aufwendungen für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen und Hausrat für eine doppelte Haushaltsführung notwendige Mehraufwendungen aufgrund einer doppelten Haushaltsführung darstellen, berichtet der Reisekosten-Blog.
Wie sieht es also aus mit den Kosten für Möbel und Hausrat aus, die für die beruflich bedingte Zweitwohnung angefallen sind?
Zum Urteil
Im Streitjahr 2014 hatte der Kläger, der mit seiner Frau einen eigenen Hausstand in A unterhielt, aufgrund seiner ersten Tätigkeitsstätte in B ab 01.06.2014 mit einer Zwei-Zimmer-Wohnung in C eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung begründet. Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten dieser Wohnung in C sowie Anschaffungskosten für die Einrichtung machte er als Werbungskosten (insgesamt 10.325 EUR) geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur i.H.v. monatlich 1.000 EUR an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (Neufassung ab dem Veranlagungszeitraum 2014) auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Das Düsseldorfer Finanzgericht sah dies anders: Die Kosten der Einrichtung (AfA auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände, Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) stellen seiner Ansicht nach keine Unterkunftskosten dar; daher seien sie nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Der Kläger war mit seinem Einspruch z.T. erfolgreich. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Aufwendungen für die Möbel und Haushaltsartikel in der nachgewiesenen Höhe von 2.917,61 EUR grds. als Werbungskosten anzuerkennen seien. Allerdings zählten sie zu den nur beschränkt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in der 2014 geltenden Fassung. Unterkunftskosten seien i.H.v. insgesamt knapp 9.745 EUR angefallen (darin enthalten: AfA für angeschaffte Einrichtungsgegenstände: 661,69 EUR; Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter: 2.917,61 EUR), die allerdings nur mit einem Höchstbetrag von 8.000 EUR (= 8 Monate x 1.000 EUR) abgezogen werden könnten.
Die Klage, mit der die Kläger den Abzug weiterer Werbungskosten wegen der doppelten Haushaltsführung i.H.v. 1.747 EUR forderte, wurde vom Finanzgericht stattgegeben: Das Finanzamt habe die Werbungskosten zu Unrecht gekürzt.
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