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Reduzierter Mehrwertsteuersatz beschäftigt Steuerexperten

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Der reduzierte
Mehrwertsteuersatz für Logis in Hotels hat
die Steuerexperten auf den Plan gerufen,
welche Probleme bei der Besteuerung des
Frühstücks (und auch bei der Entnahme aus
der Minibar) erkennen. Es bleibt abzuwarten,
ob das nicht noch als Nebenleistung
deklariert wird, wie das im Lebensmittelhandel,
aber auch bei Verlagen üblich ist
(der Wert der Verpackung wird z.B. auch
mit dem ermäßigten Satz belegt). Solange
das nicht der Fall ist, muß die Buchhaltung
umgestellt werden. Erleichterungen gibt es
allerdings jetzt schon bei Rechnungen mit
Beträgen unter 150,00 Euro. Durch die unterschiedlichen
Steuersätze weisen Beherbergungsunternehmen
jetzt in Rechnungen
neben der Übernachtungsleistung (7%) die
Leistungen für Verpflegung und anderes
(19 %) gesondert aus. Daraus ergeben sich Folgewirkungen für Arbeitnehmer
auf Geschäftsreisen. Ein in der Rechnung
gesondert ausgewiesenes Frühstück muß
dann in der angegebenen Höhe in Abzug
gebracht und darf nicht mehr pauschal in
Höhe von 4,80 Euro vom Rechnungsbetrag
gekürzt werden.
Tipp: als Alternative kommt der Ansatz des
Sachbezugswerts in Höhe von 1,57 Euro für
ein Frühstück oder 2,80 Euro je Mittag- und
Abendessen in Betracht. Dies gelingt, wenn
der Arbeitgeber die Mahlzeiten vor Reisebeginn
mitgebucht hat. In diesem Fall spielt der
Rechnungsausweis für das Frühstück keine
Rolle. Der Sachbezugswert in Höhe von
1,57 Euro, bzw. 2,80 Euro kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu
zahlenden Spesen abgezogen werden.

Quelle: nfh-online.de