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Rechtsgutachten: Kulturtaxe ist verfassungswidrig

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Eine als Kulturtaxe getarnte Bettensteuer, wie sie der Hamburger
Senat einführen möchte, ist zweifelsfrei verfassungswidrig. Zu diesem
Schluss kommt Professor Dr. Florian Becker von der Universität Kiel in einem
34-seitigen Gutachten, das er im Auftrag des DEHOGA Hamburg erstellt hat.
Der Inhaber eines Lehrstuhles für öffentliches Recht an der Universität Kiel
sieht gleich mehrere Gründe dafür, dass eine solche Steuer oder Abgabe
einer Normenkontrolle durch die Verfassungsgerichte nicht standhalten
würde. „Unsere Argumente gegen die Bettensteuer sind durch das Gutachten
völlig bestätigt worden“, so Lutz Nicolaus, Vorsitzender der Fachgruppe
Hotels im DEHOGA Hamburg. „Wir werden nun versuchen, im Dialog mit der
Stadt Schaden von Hamburg abzuwenden. Ein mit der heißen Nadel
gestricktes Gesetz würde der Tourismusbranche in einer Aufschwungphase
einen erheblichen Dämpfer versetzen. Der Imageverlust für Hamburg als
Reiseziel wäre immens. Bei einem rechtlichen Scheitern des Gesetzes stünde
zudem die Koalition vor einem Scherbenhaufen.“

Eine solche Regelung braucht Zeit

Da es bisher lediglich einen Senatsbeschluss gibt, ein Gesetzentwurf aber
noch nicht vorliegt, hat der Rechtsexperte für Verfassungsrecht alle
denkbaren Varianten der Ausgestaltung untersucht. Dabei kam er zu dem
Ergebnis, dass die Freie und Hansestadt Hamburg gar nicht über die
Gesetzgebungskompetenz verfügt, um die Bettensteuer als Aufwandsteuer
zu erheben. Sie wäre der bundesgesetzlichen Umsatzbesteuerung gleichartig.

Hoteliers als Steuerkontrolleure?

Eine Ausgestaltung als örtliche Aufwandsteuer würde laut Becker unter
anderem zwingend voraussetzen, dass geschäftlich veranlasste
Übernachtungen von der Erhebung ausgenommen werden. Überträgt man
dem Hotelier aber die Befragung des Gastes und Kontrolle des Reiseanlasses,
kann sich dies zu einem unzumutbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
von Art. 12 GG auswachsen, weil es den Hotelier in die
Rolle eines Kontrolleurs drängt, „die notwendigerweise das Verhältnis
zwischen Gast und Gastgeber nachhaltig beeinträchtigt“, so der Kieler
Rechtsexperte. „Es kann nicht angehen, dass der Hotelier als Steuerinspektor für die Stadt eingespannt wird“, kommentiert Lutz Nicolaus diesen
Sachverhalt.

Auch Kulturabgabe wäre verfassungswidrig

Nach Meinung des Kieler Gutachters ist auch eine Anlehnung an die in
Kurorten erhobenen Kurabgaben nicht möglich – unter anderem weil nicht
unterstellt werden könne, dass „jeder private Übernachtungsgast
typischerweise die von der Freien und Hansestadt vorgehaltenen kulturellen
Angebote in Anspruch nimmt“. Mehr noch: „Auch hier ist von Bedeutung,
dass die kulturellen Angebote in zumindest vergleichbarem Maß auch von
Einwohnern Hamburgs und umliegender Gemeinden in Anspruch genommen
werden“, heißt es im Gutachten.

Quelle: www.dehoga-hamburg.de