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Notfallmaßnahmen für den Fall eines "No-Deal-Brexits"

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Der Europäischer Rat verabschiedet Notfallmaßnahmen für den Fall eines „No-Deal-Brexits“. Ziel der Maßnahmen ist es, die Folgen eines No-Deal-Szenarios für die Finanzierung in einer Vielzahl von Bereichen, wie z. B. Forschung und Landwirtschaft, abzumildern. Diese Maßnahmen ermöglichen der EU die Fortsetzung von Zahlungen an Begünstigte aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der vor dem Austrittsdatum unterzeichneten Verträge bzw. gefassten Beschlüsse, solange das Vereinigte Königreich weiterhin seinen im EU-Haushaltsplan 2019 vereinbarten Beitrag entrichtet.
Nach dem vereinbarten Notfallrahmen müsste das Vereinigte Königreich schriftlich bestätigen, dass es den Beitrag, wie er im angenommenen EU-Haushalt für 2019 ausgewiesen ist, zahlen wird. Ferner müsste es die für die EU‑Programme und ‑Aktionen erforderlichen Kontrollen und Prüfungen akzeptieren und die erste Zahlung an den EU-Haushalt für die Zeit nach seinem Austritt leisten. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, bliebe die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von Stellen im Vereinigten Königreich aus dem EU‑Haushalt 2019 bestehen.
Sofern das Vereinigte Königreich seinen Beitrag für das gesamte Jahr 2019 entrichtet, wären das Vereinigte Königreich und Stellen im Vereinigten Königreich 2019 auch förderfähig im Sinne der Bedingungen, die in Aufforderungen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen eine eventuelle Finanzierung aus dem Unionshaushalt nach sich ziehenden Verfahren festgelegt sind – außer in bestimmten sicherheitsrelevanten Fällen oder wenn das Erlöschen der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Investitionsbank dem im Wege steht.
Ferner würden die Notfallmaßnahmen die weitere Finanzierung für Begünstigte in EU-Mitgliedstaaten, deren Förderfähigkeit von der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU abhängt, ermöglichen, sofern die entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs unterzeichnet oder angenommen wurden.
Die Anwendung des Notfallrahmens würde enden, wenn das Vereinigte Königreich die Zahlungen einstellt oder bei der Durchführung der Kontrollen und Prüfungen erhebliche Mängel festgestellt werden.
Der Notfallrahmen berührt nicht eine in einem No-Deal-Szenario auszuhandelnde Vereinbarung über eine Finanzregelung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, die sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen infolge der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs abdecken müsste.
Die heute vereinbarten Maßnahmen wirken sich nicht auf die relativen Anteile der Mitgliedstaaten der EU‑27 an der Finanzierung des EU-Haushaltsplans 2019 aus.
Hintergrundinformationen
Seit das Vereinigte Königreich seine Absicht bekundet hat, die EU zu verlassen, hat die EU stets betont, dass sowohl die EU als auch das Vereinigte Königreich den sich aus der gesamten Dauer der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU ergebenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen sollen. Dieser Grundsatz wurde in den Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 zu den Brexit-Verhandlungen bekräftigt und spiegelt sich auch in dem Entwurf eines Austrittsabkommens wider, den die 27 Mitgliedstaaten und die britische Regierung im November 2018 vereinbart haben. Sollte bis zum Austrittsdatum kein Austrittsabkommen zustande kommen, bleibt dieses Leitprinzip davon unberührt.
Das entsprechende Dossier vom Rat gibt es unter:
https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-6823-2019-REV-1/de/pdf
Quelle: Europäischer Rat