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Neues Reisekostenrecht und neue Steuerregeln ab 2008

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Für die steuerliche Berücksichtigung von Reisekosten wird derzeit unterschieden nach Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit mit teilweise unterschiedlichen Steuerregeln:

– Als Dienstreise gilt eine vorübergehende Auswärtstätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte und der Wohnung.

– Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden.

– Eine Fahrtätigkeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben.

Ab 2008 wird das steuerliche Reisekostenrecht einfacher: Statt nach Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit zu unterscheiden, werden diese künftig einheitlich als „Auswärtstätigkeit“ bezeichnet und hinsichtlich der Reisekosten gleich behandelt. Damit verbunden sind zahlreiche Neuregelungen:

– Der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ wird neu definiert. Künftig ist eine regelmäßige Arbeitsstätte bereits dann anzunehmen, wenn diese durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird.

– Vorteilhaft ist, dass bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten die zeitliche Begrenzung auf drei Monate entfällt. Künftig sind Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten für die gesamte Dauer der Auswärtstätigkeit absetzbar. Nur Verpflegungspauschbeträge werden aufgrund gesetzlicher Regelung für längstens drei Monate gewährt.

– Vorteilhaft ist bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten für Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand, dass ab dem vierten Monat die Aufwendungen nicht mehr nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden, sondern nach den Regeln der neuen „Auswärtstätigkeit“. Das bedeutet, dass insbesondere Heimfahrten in beliebiger Anzahl mit der Dienstreisepauschale absetzbar sind – statt eine Fahrt pro Woche mit der Entfernungspauschale. Fahrten zwischen Unterkunft und Tätigkeitsstätte sind jetzt ebenfalls mit der Dienstreisepauschale anstatt mit der Entfernungspauschale abziehbar.

– Vorteilhaft ist bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten für Ledige ohne eigenen Hausstand, dass ab dem vierten Monat weiterhin Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten absetzbar sind oder steuerfrei erstattet werden können, während bisher eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wurde und folglich nur Fahrten mit der Entfernungspauschale, nicht aber Übernachtungskosten anerkannt wurden. Fahrten zwischen Unterkunft und Tätigkeitsstätte sind jetzt mit der Dienstreisepauschale anstatt mit der Entfernungspauschale abziehbar.

– Bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzstellen entfällt die 30 km-Grenze. Das bedeutet, dass auch tägliche Fahrten bei einer Entfernung unter 30 km mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen Kosten – und nicht bloß mit der Entfernungspauschale – absetzbar sind und bei mindestens 8-stündiger Abwesenheit Anspruch einen Verpflegungspauschbetrag besteht.

– Bei Übernachtungen im Ausland können nicht mehr die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge als Werbungskosten abgezogen werden, gleichwohl aber weiterhin vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

– Falls im Übernachtungspreis die Kosten des Frühstücks enthalten sind, wird der Gesamtpreis sowohl in Deutschland als auch im Ausland pauschal um 20 % des maßgebenden Verpflegungspauschbetrages für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden gekürzt.

– Falls in einer Tagungspauschale die Kosten für Verpflegung enthalten sind, wird der Gesamtpreis gekürzt, und zwar für das Frühstück um 20 % und für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % des maßgebenden Verpflegungspauschbetrages für eine Abwesenheitsdauer von 24 Stunden.

– Falls eine auswärtige Fortbildungsstätte über längere Zeit nur an ein oder zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, handelt es sich immer wieder um eine neue „Auswärtstätigkeit“, sodass für jede Fahrt zeitlich unbegrenzt Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale sowie Verpflegungspauschbeträge absetzbar sind oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.

– Falls eine auswärtige Fortbildungsstätte über längere Zeit an mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird, handelt es sich insgesamt um dieselbe „Auswärtstätigkeit“ – mit der Folge, dass Fahrtkosten mit der Dienstreisepauschale zwar zeitlich unbegrenzt, doch Verpflegungspauschbeträge nur drei Monate lang absetzbar sind oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.

Soweit der Überblick. Wer weitere Informationen benötigt und in verständlicher Form nachlesen möchte, ist bei Steuerrat24 genau richtig. Im Steuerportal www.Steuerrat24.de finden Sie in der Rubrik ‚Fahrten‘ ausführliche und hilfreiche Erläuterungen zum neuen Reisekostenrecht.