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Kleinlich darf das Finanzamt nicht sein

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Kleinere Mängel am Fahrtenbuch dürfen nicht zur Verwerfung führen, hat sich das Finanzamt sagen lassen. In einem aktuellen Urteilsfall (BFH, Urteil vom 10.04.08, VI R 38/06) hatte das Finanzamt Mängel festgestellt und die Fahrtenbücher über mehrere Jahre komplett verworfen. So war in einem Jahr eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnet worden. In einem anderen Jahr bestand in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben lt. Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führen derartige Mängel nicht zur Verwerfung. Maßgeblich sei, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist.

Entgegen der vom Finanzamt vertretenen Auffassung kommt die 1-%-Regelung auch nicht schon deshalb zur Anwendung, weil im Urteilsfall die Arbeitnehmerin die auf den jeweils zur Nutzung überlassenen Dienstwagen entfallenden Kosten nicht getrennt aufgezeichnet hatte. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils mit den auf Privatfahrten entfallenden anteiligen Kraftfahrzeugkosten ist, daß die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. Eine getrennte Aufzeichnung der Kosten bzw. die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos ist nicht Voraussetzung.
Soweit das Finanzgericht die Auffassung vertreten hat, daß ein Mitarbeiter nur durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachweisen kann, daß der ihm zur Nutzung überlassene Dienstwagen nicht für private Zwecke eingesetzt worden ist, hat der Bundesfinanzhof Zweifel angemeldet. Darauf kam es im Urteilsfall jedoch nicht an, berichtet die Haufe online Redaktion.

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