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Haftung für Passagier- und Güterschäden

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Ab dem 28. Juni 2004 gilt im internationalen und nationalen Luftverkehr eine verbesserte Haftung für Passagier- und Güterschäden. An diesem Tag treten das Montréaler Übereinkommen, die EG-Verordnung Nr. 889/2002 und das Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr in Kraft. ‚Es ist sehr erfreulich, dass das neue Haftungsrecht pünktlich mit dem Beginn der Hauptreisezeit in Kraft treten kann. Dadurch werden bereits in dieser Urlaubssaison viele Flugreisende von den verbesserten Regelungen für Gepäckschäden profitieren‘, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. ‚Das neue Recht führt zu echten Verbesserungen für die Flugzeugpassagiere. Flugreisende sind künftig im Schadensfall besser geschützt.‘

Das neue einheitliche und verbesserte Schadensersatzrecht gilt bei internationalen Luftbeförderungen zwischen den derzeit 54 Vertragsstaaten des Montréaler Übereinkommens (darunter alle alten EU-Mitgliedstaaten, USA, Kanada und Japan), bei Luftbeförderungen durch ein Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union sowie bei allen Luftbeförderungen innerhalb Deutschlands, wenn es dabei zu Personen-, Gepäck- oder Güterschäden kommt. Unerheblich ist, ob die Luftbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise erfolgt oder nicht.

Während die Airline und der Pauschalreiseveranstalter bei internationalen Luftbeförderungen bisher für unfallbedingte Personenschäden (Tod, Körperverletzung) ohne Verschuldensnachweis nur bis zu 27 355 Euro hafteten, haben sie für diese Schäden künftig unbegrenzt einzustehen. Nur wenn die Airline oder der Pauschalreiseveranstalter nachweisen kann, dass der Schaden ohne ihr Verschulden eingetreten ist, können sie ihre Haftung für Personenschäden auf umgerechnet ca. 120 000 Euro beschränken. Wird der Fluggast verspätet befördert, sind entstandene Schäden (z.B. Hotelübernachtung, Verpflegung, entgangener Geschäftsgewinn) bis zu einem Betrag von ca. 5000 Euro zu ersetzen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Airline nachweisen kann, dass sie die Verspätung nicht verschuldet hat (z. B. bei widrigen Wetterbedingungen). Zerstörte, beschädigte, abhanden gekommene oder verspätet abgelieferte Gepäckstücke sind bis zu einem Betrag von ca. 1200 Euro, beförderte Güter bis zu eine! m Betrag von ca. 20, 5 Euro je Kilogramm zu ersetzen.

Eine wichtige Neuerung ist, dass diese Haftung künftig durch eine umfassende Versicherungspflicht abgesichert ist. Jeder, der sich vertraglich zu einer Luftbeförderung verpflichtet, muss für seine Haftung versichert sein. Ob er ein Pauschalreiseunternehmen oder ein Luftfahrtunternehmen betreibt oder ob er als Privatflieger gegen Unkostenbeteiligung Passagiere mitnimmt, ist dafür unerheblich. Damit ist gewährleistet, dass der Geschädigte im Schadensfall auch tatsächlich Schadensersatz erhält.