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Fristlose Kündigung des Geschäftsführers wegen ungerechtfertigter Reisekosten

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In einer Entscheidung aus Februar des Jahres hat das OLG Hamm die fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen ungerechtfertigter Reisekostengenehmigung bestätigt. In seiner Entscheidung hat der Senat festgestellt, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft in erheblichem Maß gegen seine Pflichten verstößt, wenn er einem Mitarbeiter Reisekosten zu fingierten Terminen in einer Größenordnung von 500 EUR monatlich genehmigt und eine entsprechende Auszahlung monatelang duldet. Für die Kenntnis nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Kenntnis des gesamten entscheidungsbefugten Organs erforderlich, allein die Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden genügt nicht. Unterlässt der Aufsichtsratsvorsitzende jedoch die alsbaldige außerordentliche Einberufung des Organs, muss sich die Gesellschaft jedoch dessen fiktive Kenntnis des Organs zurechnen lassen. Das Gericht führt weiter aus, dass fristlos Gekündigte jederzeit mit dem Nachschieben noch nicht entdeckter Kündigungsgründe rechnen müssen. Für diese ist daher eine erneute Kündigung unter Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr erforderlich.
(Quelle: OLG Hamm, 27-U-115/06, Urteil vom 28.02.2008; Verfahrensgang: LG Bochum, 14 O 13/06 vom 27.04.2006

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