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Fluggesellschaften müssen Passagiere bei Flugausfall versorgen

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Beim Ausfall eines Fluges und einer dadurch
entstehenden Verzögerung der Rückkehr aus dem Ausland müssen Fluggesellschaften ihre Passagiere mit Essen und Unterkünften
versorgen. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) in einem
am Mittwoch veröffentlichten Urteil.

Das Gericht gab damit einer Klägerin Recht, deren Rückflug aus Spanien wegen Nebels storniert worden war. Die Frau wurde daraufhin
auf einen zwei Tage später abgehenden Flug umgebucht. Ihre Unterkunft und Versorgung musste die Frau allerdings selbst zahlen.

Mit dem Urteil bestätigte das OLG eine Entscheidung des Amtsgerichts Simmern. Dieses hatte der Klägerin bereits Schadenersatz
zugesprochen, weil die Fluggesellschaft die Passagiere nicht betreut hatte. Einer EU-Richtlinie zufolge müssen die Fluggesellschaften bei Flugausfällen unter anderem Essen, Getränke und Hotelzimmer anbieten.

Eine gleichzeitige Klage auf Ausgleichszahlungen wegen der
Annullierung hatte jedoch keinen Erfolg. Die Fluggesellschaft sei
nicht dafür verantwortlich, wenn ein Flug wegen Nebels gestrichen
werde, hieß es.

ddp