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Fairplane.net gibt Tipps für Geschäftsreisende zum Thema Ausgleichszahlungen von Airlines

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Vielen Geschäftsreisenden stehen durch Flugverspätungen von mehr als drei Stunden am Zielort sowie Nichtbeförderung durch Annullierung und Überbuchung Ausgleichszahllungen von Airlines zu. Doch weniger als fünf Prozent der Business Traveller melden ihren Anspruch bei den Airlines an. Bei einem durchschnittlichen Ausgleichsanspruch von rund 400 Euro pro Passagier bleibt ein hohes Rückforderungspotenzial ungenutzt. Ein Unternehmen mit jährlich 10.000 Einzelflügen erreicht ein Volumen von rund 40.000 Euro. Das Verbraucherschutzportal www.Fairplane.net hat die wichtigsten Tipps und relevanten Urteile für Geschäftsreisende zusammengefasst:

EU-Verordnung gilt auch für einige Staaten außerhalb der Europäischen Union:

Ausgleichsansprüche von Passagieren gegenüber der befördernden Airline regelt seit 2005 die EU-Verordnung Nr. 261/2004. Sie gilt zunächst für alle Flüge, die innerhalb der EU starten. Hat das betreffende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz innerhalb der EU, ist das Recht auch für Passagiere anwendbar, die ihren Flug in einem sogenannten Drittstart antreten und innerhalb der EU landen. Neben der EU haben aber auch weitere Staaten die Vereinbarung unterzeichnet. Die Verordnung gilt auch für die Schweiz, Norwegen und Island. Sie findet daher auch auf allen Flügen aus und innerhalb dieser Länder Anwendung.



Streiks führen nicht automatisch zum Erlöschen des Ausgleichsanspruchs:

Generell gehören Streiks zum Beispiel der Fluglotsen oder der Piloten zu den wenigen „außergewöhnlichen Umständen“, welche die Airlines von der Ausgleichspflicht entbinden. Der Europäische Gerichtshof lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen auch bei streikbedingter Nichtbeförderung zu. In einem Fall ging die spanische Fluggesellschaft Iberia davon aus, dass zwei Gäste aufgrund einer streikbedingten Verspätung des Zubringerfluges ihren Anschlussflug nicht erreichen würden und vergab ihre Plätze an andere Passagiere. Die ursprünglichen Gäste erreichten das Gate wider Erwarten noch pünktlich. Dennoch wurde ihnen die Beförderung verweigert. Die Iberia-Mitarbeiter schätzten die Situation also falsch ein. „Außerordentliche Umstände“ wie Streiks oder extremes Wetter, die einen früheren Flug betreffen, könnten die Nichtbeförderung in späteren Maschinen nicht rechtfertigen, betonten die Luxemburger Richter (Aktenzeichen C-22/11).



Ausgleichszahlungen stehen dem Reisenden und nicht dem Arbeitgeber zu:

Die EU-Verordnung Nr. 261/2004 spricht ausschließlich vom „Fluggast“ als Anspruchsinhaber. Geschäftsreisende dürfen bei einer strengen Auslegung der Verordnung demnach Ausgleichszahlungen behalten und müssen diese nicht an den Arbeitgeber abführen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitsvertrag Klauseln zum Abführen eventueller Schadensersatzzahlungen an den Arbeitgeber enthält, oder Unternehmen eine entsprechende Abtretungserklärung in ihre Reiserichtlinien aufgenommen haben. Tipp für alle Geschäftsreisenden: Ausgleichsansprüche unterliegen den üblichen Verjährungsfristen und können noch für Fälle bis ins Jahr 2010 zurück geltend gemacht werden.

Bündelung der Ansprüche reduziert den Aufwand:

Gerade in größeren Unternehmen kommt es vor, dass mehrere Mitarbeiter auf ein und dieselbe Maschine gebucht werden. Handelt es sich dabei um einen ausgleichsberechtigten Flug, müssen die Zahlungen im Idealfall nicht für jeden einzelnen Mitarbeiter eingefordert werden. Liegt eine Abtretungserklärung von Mitarbeitern, deren Vollmacht oder eine entsprechende Reiserichtlinie des Unternehmens vor, können Travelmanager Ausgleichsansprüche bündeln.

Einfach und ohne Aufwand sowie Kostenrisiko funktioniert das bei Verbraucherschutzportalen wie Fairplane. Sie bieten für Firmen eine ausgelagerte Anspruchsverwaltung an. Hierbei werden alle vom Unternehmen absolvierten Flüge regelmäßig überprüft und berechtigte Ansprüche eingefordert und verwaltet.

Weitere Informationen sowie ein Anspruchsrechner auf www.Fairplane.net.