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Europäischer Gerichtshof bestätigt Ausgleichsanspruch bei Flugverspätungen

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechte von Fluggästen, deren Flug mehr als drei Stunden verspätet das Ziel erreicht (Az. C 402/07 und C 432/07). Den Reisenden stünde ein Ausgleich zu, da sie durch den Zeitverlust einen Schaden erleiden, der in vielen Fällen einer Annullierung gleich käme. Nur bei außergewöhnlichen, von der Fluggesellschaft nicht beherrschbaren Umständen, bestehen keine Ansprüche.



Damit präzisiert das höchste europäische Gericht in seiner heute veröffentlichten Entscheidung die Ansprüche, die sich der Gemeinschaftsverordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gegen die Fluggesellschaft ergeben. Danach steht Fluggästen bei einer Annullierung des Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro zu. Der Schaden durch eine Verspätung käme aber in vielen Fällen dem Schaden durch eine Flugannullierung gleich.

„Fluggesellschaften müssen sich auf wachsende Ausgleichsansprüche von Reisenden bei Flugverspätungen einstellen“, erklärt Rechtsanwalt Kai Wehrhahn von der Wirtschaftskanzlei Rödl Enneking & Partner. „Das verbraucherfreundliche Urteil des EuGH hat erhebliche Auswirkungen auf die nationale Rechtsprechung. Was für Bahngesellschaften gilt, trifft auch die Flugunternehmen: Die Rechte des Kunden wachsen, wenn die vereinbarte Leistung nicht oder nur mit Einschränkungen erbracht wird.“

Das heutige Urteil bezieht sich auf Fragen, die der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und das österreichische Handelsgericht in Wien dem EuGH vorgelegt hatten. Die Gerichte müssen über Klagen entscheiden, mit denen Fluggäste Ausgleichszahlungen beanspruchen, weil sie bei Flügen der Fluggesellschaften Condor und Air France eine Verspätung von 25 bzw. 22 Stunden gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit erlitten hatten.

Der Bundesgerichtshof verhandelt heute in einem ähnlichen Fall über Ansprüche von Reisenden bei Flugverspätungen (Az.: XaZR72/09 und XaZR86/09). Dabei geht es um einen Flug, der nach einer Zwischenlandung abgebrochen worden war und der nach einer Umbuchung der Fluggäste mit 30 Stunden Verspätung sein Ziel erreichte. Noch im April hatte der BGH Ansprüche bei einer ähnlichen Klage abgewiesen.

Flugreisende können bei Annullierungen oder Verspätungen grundsätzlich Ansprüche aus dem Beförderungs- oder Reisevertrag nach deutschem Recht oder auf der Basis der Europäischen Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) geltend machen. Dies gilt für Linienflüge ebenso wie für Pauschalreisen. Die Anspruchsvoraussetzungen sind dabei unterschiedlich. Ausgleichszahlungen nach der genannten Gemeinschaftsverordnung sind auf weitergehende Schadensersatzansprüche anzurechnen.

Quelle: www.roedl.de