Start News EU-Führerschein – Geld weg und keine gültige Fahrerlaubnis auf Dauer?

EU-Führerschein – Geld weg und keine gültige Fahrerlaubnis auf Dauer?

65

Schrittweises Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie drängt einerseits Führerscheintouristen zur Eile, andererseits Anbieter von EU-Führerscheinen zur Formulierung dubioser Angebote. Vorsicht ist zunehmend geboten!

Das Zusammenwachsen Europas und die damit einhergehende Angleichung der Rechtssysteme und Verwaltungsvorschriften hat so manches Schlupfloch geschaffen, das erst in mühevoller Kleinarbeit und Überarbeitung der Rechtsvorschriften geschlossen werden konnte. Eines der Schlupflöcher, die zahlreich in der Öffentlichkeit diskutiert wurden, ist der Bereich des Führerscheintourismus.

Interessant ist zu beobachten, dass in den Jahren 2006 und 2007 die Medien diesem Thema fast wöchentlich Aufmerksamkeit schenkten. Inzwischen ist es um diese Thematik erstaunlich ruhig geworden.

Aus gutem Grund: Die Rechtsprechung des EuGH so wie das schrittweise Inkrafttreten der 3. EU-Führerscheinrichtlinie („RICHTLINIE 2006/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006“) schließen die bislang bestehenden Schlupflöcher Zug um Zug.

Insbesondere Personen, die aufgrund von Drogen- oder Alkoholkonsum mit dem deutschen Fahrerlaubnisrecht in Konflikt geraten sind, hatten bislang die Möglichkeit, aus den Schlupflöchern in der Rechtsprechung ihre Vorteile zu ziehen. Anbieter, die auf diese Problematik spezialisiert waren, konnten daran gut verdienen.

Ob dieses Geschäft ein faires Geschäft für alle Beteiligten war, sei dahin gestellt. Oft genug wurde mit der Hoffnung und der Leichtgläubigkeit Betroffener gespielt, die in Deutschland ihre Fahrerlaubnis verloren hatten. Angebote ohne Anreise, ohne Wohnsitz und ohne Aufenthalt waren keine Seltenheit.

Das böse Erwachen erfolgte dann in Deutschland bei der ersten Überprüfung der erworbenen Fahrerlaubnis: Nutzungsuntersagungen, Anzeigen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Beschlagnahme des Führerscheins waren in manchem Fall die Folge.

Bemerkenswert ist, dass Regressforderungen gegen Anbieter von EU-Führerscheinen schon allein deshalb oftmals aussichtslos waren und sind, weil der Firmensitz außerhalb Deutschlands liegt und somit eine Verfolgung der Rechtsinteressen in keinem Vergleich zu den entstehenden Verfahrenskosten stehen würde. Böse Zungen könnten nun behaupten, dass zahlreiche Anbieter genau mit diesem Verhalten rechnen.

Seitdem nun der EuGH in mehreren Urteilen, zuletzt am 26.06.2008, die „Spielregeln“ konkretisiert hat, die bei dem Erwerb einer Fahrerlaubnis eingehalten werden müssen, gehen einige Anbieter neue Wege, um weiterhin sogenannte „MPU-Flüchtlinge“ als Kunden zu gewinnen: es wird mit einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-Staat geworben, die dann in einem anderen EU-Staat angeblich problemlos in einen auch in Deutschland gültigen Führerschein umgeschrieben werden kann.

Ein anderer Weg, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum bösen Erwachen führen wird, ist die Behauptung, eine EU-Fahrerlaubnis könne noch bis zum 19. Januar 2013 erworben werden. Gestützt wird diese Äußerung auf Artikel 13, Absatz 2 der EU-Führerscheinrichtlinie: Zitat: „… Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.“

Findige Anbieter brechen diesen Satz aus seinem Kontext in Art. 13 heraus, um ihre Geschäfte noch länger betreiben zu können. Die Vermutung betrügerischer Absicht kann nicht in jedem Fall unterstellt werden; sicherlich ist oftmals auch die Unfähigkeit, juristische Texte richtig zu lesen, ein Grund für diese Fehlinformationen.

Genau an diesem Punkt ist absolute Vorsicht geboten. Der so gerne in diesem Zusammenhang zitierte Art. 13 bezieht sich auf die Anerkennung alter Führerscheine, bei deren Erwerb noch die alten nationalen Klasseneinteilungen (z.B. für Deutschland: Klasse 1: Motorrad, Klasse 3: PKW bis 7,49 t) galten. So darf zum Beispiel niemand, der noch im Besitz des „alten grauen Lappens Klasse 3“ ist und ein Fahrzeug über 3,49t führt, vor dem 19. Januar 2013 wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis rechtlich belangt werden.

Ab dem 19. Januar 2009 ist keine deutsche Behörde mehr verpflichtet, eine außerhalb von Deutschland erworbene Fahrerlaubnis anzuerkennen, die nach diesem Datum erworben worden ist, sofern in Deutschland Informationen über den Entzug der Fahrerlaubnis vorliegen, die die Anordnung einer MPU oder anderer Auflagen rechtfertigen würden oder sonstige Tatsachen auf die Nichteinhaltung von Vorschriften der FeV hinweisen. Somit ist mindestens eine Nutzungsuntersagung der oftmals teuer erworbenen Fahrerlaubnis für Deutschland ohne die Erfüllung der von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Verwaltungsauflagen vorprogrammiert.

Ausgenommen hiervon sind all die Fälle, in denen verkehrsrechtlich unauffällige Personen eine (zusätzliche) Fahrerlaubnis im Ausland erwerben. Selbstverständlich sind auch hierbei die rechtlichen Vorschriften zu beachten.

Es ist vorauszusehen, dass so manches Verfahren zur Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Fahrerlaubnis die Gerichte erneut beschäftigen wird. Der Ausgang dieser Verfahren mag heute ungewiss erscheinen. Dennoch darf als sicher gelten, dass die EU-Rechtsprechung die zunehmende Verkehrssicherheit zum Ziel hat. Genau aus diesem Grund wird auch die zukünftige Rechtsprechung des EuGH dem möglichen Missbrauch der Freizügigkeiten, die jede/r EU-Bürger/In genießt, nach allen Möglichkeiten entgegen treten und die Maschen enger knüpfen. Wer heute glaubt, dem Geist der 3. EU-Führerscheinrichtlinie auf Dauer ein Schnippchen schlagen zu können, wird in naher Zukunft durch die Realität eingeholt werden.

www.fs-legal.de