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Erleichterungen bei der EU-Meldepflicht in Frankreich

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Frankreich hat die EU-Meldepflicht von Mitarbeitereinsätzen den Anforderungen der anderen EU-/EFTA-Mitgliedstaaten angepasst, melder der Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR). Wirklich meldepflichtig sind somit nur noch produktive/wertschöpfende Tätigkeiten im Sinne einer „Dienstleistungserbringung“. Hierunter versteht man: „Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrages sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren-und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
– a) Gewerbliche Tätigkeiten
– b) Kaufmännische Tätigkeiten
– c) Handwerkliche Tätigkeiten
– d) Freiberufliche Tätigkeiten […]“ (AEUV, Art. 60)
Konkret bedeutet dies beispielsweise, dass Messebesuche und Geschäftsbesprechungen nicht mehr meldepflichtig sind. Doch Vorsicht: Vertragsunterzeichnungen unterliegen weiterhin der Meldepflicht!
Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR)
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