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Erfolg bei der Besteuerung von B2B-Hotelvermittlungen

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Dank intensiver Lobbyarbeit des Deutschen ReiseVerbands (DRV) sind Nachteile für die Geschäftsreise-Anbieter und deren Kunden abgewendet worden: Der DRV-Ausschuss Steuern konnte nach mehrfachen Gesprächen erreichen, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Auffassung zur steuerlichen Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmen geändert hat. Das BMF hat sein ursprüngliches Schreiben vom 4. September 2009 [Aktenzeichen (Az): IV B 9 – S 7117/08/10001] zu den – ab 1. Januar 2010 auf Grund des Inkrafttretens des europäischen Mehrwertsteuerpaketes geltenden – neuen Leistungsortregelungen jetzt entsprechend angepasst. Das schafft wesentliche Erleichterungen für das Geschäftsreisesegment und die notwendige EU-einheitliche Rechtsanwendung. Erst durch langes und hartnäckiges Insistieren des Branchenverbands wurde diese für alle Beteiligten praxistaugliche Lösung erreicht.

Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich bei Leistungserbringung an Unternehmer nach Paragraph 3 a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz am Sitz des B2B-Leistungsempfängers. Hierunter fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.

Das BMF-Reparaturschreiben vom 14. Juni 2010 vereinfacht die steuerliche Behandlung von Vermittlungsentgelten in Form von Management-Fees und Transaction-Fees für den Geschäftsreise-Bereich erheblich. Ohne diese Ergänzung hätte die Besteuerung der Fees jeweils am Standort des Hotels erfolgen müssen. „Das wäre ein fiskalisches Harakiri zwischen steuerlicher Registrierung, Reverse-Charge (hierbei schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde die Umsatzsteuer) nach altem sowie neuem Recht und drohender Doppelbesteuerung“, so der Vorsitzende des DRV-Ausschuss Steuern, Dr. Volker Jorczyk.

Allerdings weise dieses Schreiben auch einige Ungereimtheiten auf, denn es sei einerseits unverständlich, dass es sich nur auf die Vermittlung kurzfristiger Beherbergungsumsätze beschränke. „Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass diese Klarstellung erst für Umsätze angewandt werden soll, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden“, bemängelt Dr. Jorczyk. Beides mache keinen Sinn – auch wenn den Geschäftsreisebüros, den sogenannten Travel Management Companies, im B2B-Geschäft durch das aktuelle BMF-Schreiben bereits geholfen sei.