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Entfernungspauschale bei Dreiecksfahrten

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Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit seinem Urteil (FG Münster, Urteil vom 19.12.2012, Az. 11 K 1785/11 F, Revision beim BFH anhängig, Az. VIII R 12/13) zur Höhe der Betriebsausgabe eines Steuerberaters für sog. Dreiecksfahrten Stellung genommen, berichtet der Reisekosten-Blog.de. Der Kläger hatte Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb vorgenommen, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Besuch bei Mandanten vor Ort unterbrochen worden war. Hierbei handelte es sich entweder um Fahrten von der Wohnung zum Mandanten, von dort ins Büro und abends wieder in seine Wohnung nach Hause oder um Fahrten von der Wohnung ins Büro und dann zur Mandanten und danach wieder in die Wohnung des Steuerberaters.

Die private Nutzung seines betrieblichen Pkw ermittelte der Steuerberater mittels eines Fahrtenbuchs. Dabei behandelte er die Dreiecksfahrten stets komplett als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte die Fahrten jedoch nur anteilig als vollen Betriebsausgabenabzug an und zwar lediglich für die Fahrten die unmittelbar bei den Mandanten begannen bzw. endeten. Für die jeweiligen Teilfahrten zwischen Wohnung und Büro setzte es hingegen nur die hälftige Entfernungspauschale in Höhe von € 0,15 pro Entfernungskilometer an.



Hiergegen klagte der Steuerberater. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Es gewährte die volle Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro, versagte aber den vollen Betriebsausgabenabzug.

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