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Doppelte Haushaltsführung

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Inzwischen ist es keine Seltenheit mehr, dass Berufstätige zwischen ihrem Arbeitsort und am Wochenende zum Erstwohnsitz pendeln. Immer mehr Personen sind aus beruflichen Gründen zu einer doppelten Haushaltsführung verpflichtet, berichtet der Reisekosten-Blog. Die Mehrkosten für beide Haushalte sind unbestritten. Interessant ist jedoch: Wie kann das Finanzamt an diesen Mehrkosten beteiligt werden?

Grundsätzlich ist der Gedanke, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann entstehen kann, wenn der Arbeitnehmer die gemeinsame Familienwohnung aus beruflichen Gründen verlässt. Aufgrund neuer Rechtsprechung kann sich eine berufliche doppelte Haushaltsführung aber auch dann begründen, wenn die Familie wegzieht und der Arbeitnehmer am bisherigen Wohnort verbleibt. Durch den Wegzug der Familie wird die bisherige Familienwohnung zum Zweitwohnsitz. Lange war umstritten, ob diese Konstellation eine doppelte Haushaltsführung begründen kann. Die Finanzgerichte haben bestätigt, dass der Wegzug eine doppelte Haushaltsführung veranlassen kann.

Für die Wegzugfälle hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 15 K 318/12 E) geurteilt, dass für die ersten drei Monate am alten Wohnort eine steuerfreie Verpflegungspauschale von bis zu 24 Euro am Tag absetzbar sind.

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