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Dienstwagen: Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung

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Mit einem weiteren Schreiben vom 05.06.2014 erläutert das BMF das Thema Dienstwagen. Darin geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung (teil-)unternehmerisch verwendeter Fahrzeuge, steht auf Reisekosten-Blog.de zu lesen.
Dabei werden zwei Themen behandelt. Teil I befasst sich mit (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen, Teil II mit der Überlassung von Fahrzeugen an das Personal (sog. Dienst- oder Firmenwagen). Außerdem wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) mit 15.23 ein neuer Abschnitt “Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen” eingefügt.
In diesem Beitrag greifen wir aus Teil II ein Beispiel zur Errechnung der Bemessungsgrundlage bei entgeltlicher Überlassung des Fahrzeugs an einen Mitarbeiter auf:
Besteuerung auf der Grundlage der Fahrtenbuchregelung
Wird bei der entgeltlichen Fahrzeugüberlassung an das Personal zu Privatzwecken der lohnsteuerrechtliche Nutzungswert mithilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs anhand der durch Belege nachgewiesenen Gesamtausgaben ermittelt (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2013), ist das so ermittelte Nutzungsverhältnis auch bei der Umsatzsteuer zugrunde zu legen.
Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Familienheimfahrten aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung werden umsatzsteuerrechtlich den Privatfahrten des Arbeitnehmers zugerechnet. Die Gesamtausgaben für die entgeltliche sonstige Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG umfassen auch die Ausgaben, bei denen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt keine Kürzung der insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen, die auf das Batteriesystem bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen entfallen.
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