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Die regelmäßige Arbeitsstätte eines Außendienstmonteurs

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Wie sieht es mit den Fahrtkosten eines Außendienstmonteurs aus, der vom Betriebssitz seines Arbeitgebers zu seinen Einsatzorten aufbricht?
Das Finanzgericht Münster hat sich mit dieser Frage im Hinblick auf die Klärung, ob und wo er seine regelmäßige Arbeitsstätte hat, in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 17.02.2016 (11 K 3235/14 E) beschäftigt, berichtet der Reisekosten-Blog.
Hintergrund
Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Außendienstmonteur, der arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht und von dort dann mit einem Firmenfahrzeug zu den Einsatzorten fährt, seine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers hat. Damit sind die entstandenen Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig.
Zum Urteil
Nachdem der klagende Außendienstmonteur im Streitjahr 2013 mit seinem Privatwagen zum Betriebssitz seines Arbeitgebers fuhr (18 km) und ins Dienstfahrzeug umstieg, ging es jeweils weiter zu den jeweiligen Einsatzorten. Kurz vor Feierabend brachte er das Fahrzeug zurück und fuhr wieder mit seinem privaten Pkw nach Hause.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer 0,30 EUR als Werbungskosten geltend (insgesamt 2.484 EUR) – was das Finanzamt allerdings nicht anerkannte. Es berücksichtigte nur die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (i.H.v. 1.242 EUR), woraufhin der Außendienstmonteur klagte. Er führte an, dass er keine regelmäßige Arbeitsstätte habe – der Betriebssitz seines Arbeitgebers könne nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, da der Kläger nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit (weniger als 20 %) dort verbringen würde. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Zur Begründung
Nach Ansicht des FG Münster hatte das zuständige Finanzamt zu Recht die Aufwendungen des Klägers für die täglichen Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz seines Arbeitgebers nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer berücksichtigt.
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