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Die private Nutzung eines Dienstwagens ist häufig Streitanlaß

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Ist dem Gesellschafter-
Geschäftsführer die private
Nutzung des dienstlichen Pkw
vertraglich gestattet, so liegt
Sachlohn vor, der in der Regel
der 1-Prozent-Versteuerung unterworfen
wird. So viel ist sicher.
Darüber hinaus ist die Ansicht
der Rechtsprechung, insbesondere
des BFH, unsicher – so z.B.
wenn Geschäftsführer entgegen
eines Verbotes bzw. ohne Genehmigung
den dienstlichen
Pkw auch privat nutzen. In
einem solchen Fall reichen die
Meinungen weit auseinander.
Einerseits wird vertreten, daß
trotzdem Arbeitslohn vorliegt, da
ohne das Anstellungsverhältnis
des Geschäftsführers auch die
Privatnutzung nicht denkbar
wäre und somit ein Bezug zum
Arbeitsverhältnis und damit
Arbeitslohn gegeben ist. Andererseits
wird vertreten, daß die
unbefugte Nutzung zu privaten
Zwecken eine Vermögensminderung
der Gesellschaft
darstellt, die immer ihre Ursache
in dem Beteiligungsverhältnis hat. Entsprechend läge dann immer eine
verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) vor.
Der BFH entschied nun mit Urteil vom
23.04.09 (Az. VI R 81/06), daß bei einer
nachhaltigen vertragswidrigen privaten Nutzung,
die quasi nur „auf dem Papier stehe“,
wohl eine Zuordnung zum Beteiligungsverhältnis
(VGA) als auch zum Arbeitsverhältnis
(Arbeitslohn) in Betracht käme. Diese Zuordnung
bedarf der wertenden Beachtung
aller Gesamtumstände des Einzelfalls.
Insbesondere ist zu beachten, daß die vertragswidrige
Privatnutzung auch auf einer
vom schriftlichen Vertrag abweichenden
mündlichen oder konkludent getroffenen
Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung
fußen kann.

Tip: Die private Pkw-Nutzung sollte, um
spätere „Überraschungen“ bei der Betriebs-
oder Lohnsteueraußenprüfung zu
vermeiden, immer im Anstellungsvertrag
des Gesellschafter-Geschäftsführers fi xiert
werden. Bei zwischenzeitlichen Abweichungen
ist ein Nachtrag zum Anstellungsvertrag
vorzunehmen.

Quelle: Steuerinfo der IHK

Gefunden bei www.nfh-online.de