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Bustransfer bei Betriebsveranstaltung führt nicht zu Arbeitslohn

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Die Finanzrichter aus Düsseldorfer hatten mit Urteil vom 22.02.2018 (9 K 580/17 L) zu entscheiden, wie es mit Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Jubilarfeier mit Shuttle-Transfer aussieht, berichtet der Reisekosten-Blog.de. In dem Urteil, das am 30.04.2018 veröffentlicht worden ist, stellte sich die Frage, ob der Bustransfer als Teil der Betriebsveranstaltung einen eigenen Konsumwert für die teilnehmenden Arbeitnehmer aufweist oder nicht.
Hintergrund:
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung solcher Veranstaltungen ist in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen. Hierzu haben Rechtsprechung und Verwaltung bereits typisierend festgelegt, ab wann den teilnehmenden Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet werden, dass von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden kann.
Allein das Abhalten einer Betriebsveranstaltung in betriebsfremden Räumen begründet an sich regelmäßig noch keinen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Nur wenn hierbei Leistungen an die Arbeitnehmer erbracht werden, die einen marktgängigen Wert haben, kann bei den Arbeitnehmern eine objektive Bereicherung und damit Arbeitslohn angenommen werden.
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