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BGH zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Dezember 2015 die Rechte von Handelsvertretern gestärkt. Der BGH erklärte eine vertragliche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum nachträglichen Wettbewerbsverbot für unwirksam (Az.: VII ZR 100/15).
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof erklärte folgende Klausel für ungültig: „Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen.“ Diese Bestimmung verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam, so der Senat.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Vermögensberatung mit ihren Handelsvertretern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. In Wesentlichen wurde den Vertretern dabei untersagt, nach ihrem Ausscheiden Kunden abzuwerben oder dies auch nur zu versuchen. Gegen dieses Verbot soll ein Vertreter, nachdem er den Vertrag 2011 gekündigt hatte, verstoßen haben. Innerhalb der zweijährigen Frist soll er zumindest versucht haben, Kunden abzuwerben. Deshalb klagte die Vermögensberatung auf Schadensersatz.
Schon in der Vorinstanz wies das Oberlandgericht Karlsruhe die Klage ab (Az. 15 U 89/14). Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sei nicht wirksam vereinbart worden, stellte das OLG fest. Die vertragliche Bestimmung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Vertreters dar, da lediglich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aber keine Karenzentschädigung vereinbart worden sei. Darüber hinaus verstoße die Vereinbarung gegen das Transparenzgebot. Denn die Bestimmung sei nicht hinreichend klar, verständlich und bestimmt gefasst. Es sei nicht klar ersichtlich, wie weit das Wettbewerbsverbot reiche und welchen Personenkreis es konkret umfasse.
Diese Auffassung teilten im Wesentlichen auch die Karlsruher Richter. Schon wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot sei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam. Dabei sei es unwesentlich, ob eine Karenzentschädigung hätte vereinbart werden müssen. Obwohl sich aus § 90a Abs. 1 Satz 3 HGB die Verpflichtung des Unternehmens ergebe, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Die Reichweite eines Wettbewerbsverbots ist in der Rechtsprechung umstritten. Der BGH hat entschieden, dass der Umfang eines Wettbewerbsverbots jeweils nach Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sei. Dazu ist in der Regel die genaue Betrachtung des Einzelfalls erforderlich.
Die Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. hat unter www.rosepartner.de weitere Informationen zum Wettbewerbsverbot sowie der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen zusammengefasst.