Start News BFH hebt Partystimmung bei Betriebsfeiern!

BFH hebt Partystimmung bei Betriebsfeiern!

69

Gerade rechtzeitig zu den diesjährigen Betriebsweihnachtsfeiern veröffentlicht der Bundesfinanzhof (BFH) zwei Urteile, die Laune machen. Zwar ist die Teilnahme an einer Betriebsfeier für Mitarbeiter grundsätzlich frei von Steuern und Sozialabgaben. Dies gilt jedoch nur für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr und darf pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer kosten. Doch dieser Betrag ist nun mehr wert.

Frei nach dem Motto „Jeder isst von seinem Teller“ werden die Kosten für Begleitpersonen nicht länger den Arbeitnehmern zugerechnet. Die Aufwendungen der Veranstaltung sind vielmehr auf alle Gäste zu verteilen. Anteilige Kosten für bspw. teilnehmende Familienangehörige bleiben bei der Berechnung der 110 Euro-Freigrenze der Arbeitnehmer zukünftig außen vor. Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. Lars-Michael Lanbin empfiehlt, aus Nachweisgründen eine Anwesenheitsliste zu führen.

Einen Nachschlag gibt es außerdem: In einem weiteren Urteil kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass es für die Ermittlung des steuerlichen Vorteils lediglich auf die „objektive Bereicherung“, d.h. den unmittelbaren Konsum, ankommt. Hierunter ist neben Speisen und Getränken auch die musikalische Untermalung des Abends zu fassen. Raummiete und Kosten für den Eventveranstalter zählen jedoch, so der BFH, nicht dazu.

Arbeitgeber können folglich bei der diesjährigen Weihnachtsplanung etwas großzügiger sein. Eine böse Bescherung gibt es nur, wenn der Betrag dennoch überschritten wird. Dann entfällt die Begünstigung und der gesamte Betrag ist steuer- und beitragspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Feier zu Gunsten der Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent versteuern und hierdurch zumindest die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung erreichen.

Bereits in einem früheren Urteil forderte der BFH die Finanzverwaltung überdies auf, den Höchstbetrag „alsbald“ neu zu bemessen. Es empfiehlt sich daher, auch für die nächste Betriebsfeier die Entwicklung der Freigrenze im Blick zu behalten.


Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.