Start News BFH hat zur Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen entschieden

BFH hat zur Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen entschieden

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Mit seinem aktuellen Urteil vom 18.4.2012 (Az. C R 57/09, veröffentlicht am 12.9.2012) hat der Bundesfinanzhof zum Nachweis der Aufwendungen im Fall einer Gaststätten bzw. Restaurantbewirtung entschieden. In diesen Fällen ist grundsätzlich eine vollständige Rechnung des Lokals, in dem bewirtet worden ist, beizufügen. Vom Steuerpflichtigen selbst ausgestellte Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen reichen als Nachweis insoweit nicht aus. Dies ist insbesondere immer dann zu beachten, wenn die Rechnung über 150,00 Euro lautet und damit keine sogenannte Kleinbetragsrechnung im Sinne der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung darstellt. Dann ist es auch dringend erforderlich, dass die Bewirtungsrechnung zwingend den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthält. Andernfalls hat nun der BFH die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen abgelehnt, weil die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflichten bei einer Bewirtung in einer Gaststätte nicht gegeben seien. In dem Streitfall hatte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen den Betriebsausgabenabzug für die Bewirtungsaufwendungen versagt, weil die Rechnung der Gaststätte nicht auf den Namen des Steuerpflichtigen ausgestellt worden war. Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen in dem vorliegenden Urteil bestätigt.

Praxishinweis:

Da in der Praxis eine Vielzahl von Bewirtungsrechnungen nicht mit dem Namen des bewirteten Steuerpflichtigen versehen sind, gilt es künftig hierauf vermehrt zu achten und dies entsprechend bei dem Restaurantbetrieb einzufordern. Auch Mitarbeiter, die ggf. Kunden bewirten, sollten hierzu nochmals in Kenntnis gesetzt werden, um spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine Ausnahme hierzu gilt grundsätzlich nur, wenn die Bewirtungsrechnung den Betrag von 150,00 Euro nicht überschreitet.

Quelle: Reisekosten-Blog – Der Expertenblog zum Reisekosten- und Bewirtungsrecht