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BFH-Entscheidung zur ersten Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals

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Der Reisekosten-Blog erläutert eine Entscheidungen des BFH vom 11.04.2019 (Az. VI R 40/16) zur ersten Tätigkeitsstätte einer Pilotin. Hier hatte der BFH zu entscheiden, ob Aufwendungen für Fahrten einer Flugzeugführerin von und zu ihrem Heimatflughafen (sog. home base) unter der Geltung des neuen Reisekostenrechts nach Dienstreisegrundsätzen oder nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten sowie Mehraufwendungen für Verpflegung anzusetzen sind.
Als Vorinstanz hatte das Hamburger Finanzgericht im Urteil vom 13.10.2016 (Az. 6 K 20/16) zu entscheiden, ob eine Flugzeugführerin, die seit September 2007 bei A angestellt ist, für die Fahrten zwischen Wohnsitz und Stationierungs- oder Heimatflughafen lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen darf.
Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Arbeitgeber A die Klägerin auch auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im Konzern einsetzen konnte. Dies behielt sich A auch im Versetzungsschreiben zum Flughafen X vor. Nach dem Streitjahr (2014) wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin wieder zum Flughafen Y versetzt.
Die Pilotin machte die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Flughafen sowie Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Dienstreisegrundsätzen erfolglos gegenüber Finanzamt und der Hamburger Finanzgericht geltend. Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und entschied, dass erste Tätigkeitsstätte der Heimatflughafen ist, dem man im Arbeitsvertrag zugewiesen wurde
Hintergrund
Zu den näheren Ausführungen bzgl. der Definition von beruflich veranlassten Fahrtkosten, der auswärtigen beruflichen Tätigkeit, von ortsfesten betrieblichen Einrichtungen und der dauerhaften Zuordnung sei wieder auf „Hintergrund“ des Beitrags: „BFH-Entscheidung zur ersten Tätigkeitsstätte“ verwiesen.
Die Begründung zum Urteil gibt es auf Reisekosten-Blog.de
Quelle: Reisekosten-Blog