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Betriebsveranstaltung darf nicht zu teuer werden

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Kosten eines Arbeitgebers
aus Anlaß einer Betriebsveranstaltung
sind bei Überschreiten
einer Freigrenze in
vollem Umfang als Arbeitslohn
zu werten.


Im Streitfall veranstaltete ein
Arbeitgeber im Jahr 2007 ein
Sommerfest für seine Mitarbeiter.
Er mietete Räumlichkeiten,
organisierte Speisen, Getränke
und Live Musik sowie die Anund
Abreise der Teilnehmer.


Die Kosten beliefen sich auf
175,- Euro je Teilnehmer. Das
Finanzamt und ihm folgend
das Finanzgericht sahen die
entstandenen Kosten insgesamt
als lohnsteuerpfl ichtig an. Im
Revisionsverfahren vor dem BFH
bekam er nur ein wenig Recht.
Der BFH befand, daß es in der
fraglichen Zeit 110,- Euro als Freigrenze
wirksam gewesen sei.



Allerdings hob der BFH das Urteil
des Finanzgerichts auf, weil dessen tatsächliche Feststellungen
nicht den Schluß rechtfertigen,
daß die Aufwendungen
für die Betriebsveranstaltung in
vollem Umfang als steuerpfl ichtiger
Arbeitslohn zu qualifi zieren
sind. Das Finanzgericht habe
zwar die Höhe der Gesamtkosten
festgestellt und durch die
Anzahl der Teilnehmer geteilt, es
seien jedoch keine Angaben zur
Struktur der Kosten da.


Auch sei
nicht geklärt, welche Aufwendungen
untrennbare Teile der
Veranstaltung seien und welche
einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet
werden können (wie z.B.
Kosten für Taxifahrten). Das wird
das Finanzgericht zu ermitteln
haben. Erst wenn danach feststeht,
daß die Freigrenze von 110,- Euro überschritten wurde,
sind die Gesamtkosten in
vollem Umfang als Arbeitslohn
zu werten und können gemäß
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG
pauschal versteuert werden
(Urteil v. 12.12.12, VI R 79/10,
veröffentlicht am 20.02.13).

Quelle: www.nfh-online.de