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Besteuerung von Dauerkarten für Arbeitnehmer oder Geschäftsfreunde

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Mit dem geldwerten Vorteil durch ein Geschenk in Form von VIP- bzw. Dauerkarten für Fußballspiele hatte sich das Finanzgericht Bremen im Urteil vom 21.09.2017 (1 K 20/17 (5)) zu beschäftigen, schreibt der Reisekosten-Blog.
Dabei ging es um die Frage, wie es hier mit der Besteuerung der Aufwendungen für diese Eintrittskarten für Arbeitnehmer bzw. Geschäftsfreunde aussieht.
Hintergrund
Der geldwerte Vorteil durch ein Geschenk unterliegt beim Empfänger der Besteuerung, wenn dieser im Rahmen einer Einkunftsart anfällt. Allerdings kann der Schenker eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. SolZ und pauschale Kirchensteuer übernehmen – mit der Folge, dass das Geschenk für den Empfänger steuerfrei bleibt.
Das BMF-Schreiben vom 11.07.2006 (S 2144 A-118-St 210) besagt: „Weist der Steuerpflichtige nach, dass im Rahmen der vertraglich vereinbarten Gesamtleistungen auch Werbeleistungen erbracht werden, die die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) erfüllen, kann für die Aufteilung des Gesamtbetrages der Aufteilungsmaßstab der Rdnr. 14 des BMF-Schreibens vom 22. August 2005 (a.a.O) angewendet werden. Der Anteil für Werbung i.H.v. 40 v.H. ist dann als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.“
Und das BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (IV B 2-S 2144-40/98) regelt: „Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt […]. Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.“
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