Start News Berufsgenossenschaften sind zuständig

Berufsgenossenschaften sind zuständig

148

Wer von seinem Arbeitgeber auf Dienstreise ins
Ausland geschickt wird, genießt dabei den Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Darauf weist der Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften hin. Dieser Versicherungsschutz für alle
Beschäftigten mit einem deutschen Arbeitsverhältnis umfasst wie im
Inland grundsätzlich nur unternehmensbezogene Tätigkeiten, also die
Arbeitszeit und den Arbeitsweg. Ausnahmsweise deckt er auch weitere
Risiken einer Dienstreise ab. So können bei einem Aufenthalt in einem
Krisen- oder Kriegsgebiet auch die Folgen beispielsweise von
Gewalttaten oder Entführungen abgesichert sein. Auch besondere
Gesundheitsgefahren in bestimmten Regionen (wie zum Beispiel Malaria
in tropischen Ländern oder derzeit die Vogelgrippe in einigen
asiatischen Regionen) sind unter bestimmten Umständen versichert.

Generelle Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist neben dem
Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht, dass der Auslandsaufenthalt
befristet ist. Bei Einstellungen zum Zwecke des Auslandseinsatzes
gelten unter Umständen zusätzliche Einschränkungen.

Welche Leistungen können Versicherte erhalten? Nach einem
Arbeitsunfall können Betroffene medizinische Heilbehandlung und
Hilfsmittel erhalten, wenn sie sich in einem Land der Europäischen
Union aufhalten – oder in einem Land, mit dem ein
Sozialversicherungsabkommen besteht. In diesen Fällen werden die
Leistungen nach den im Gastland geltenden Regelungen und Standards
erbracht – d.h. sie können unter Umständen ein anderes Niveau haben
als in Deutschland. Eine zusätzliche private Versicherung könnte
daher empfehlenswert sein. Die Leistungen werden von der vor Ort
zuständigen Stelle (Unfall-, Krankenversicherung oder staatlichem
Gesundheitsdienst) als Sachleistungsaushilfe vorfinanziert und von
der zuständigen BG erstattet. Notwendig ist das Mitführen
entsprechender Anspruchsbescheinigungen. Greifen – wie im Irak – die
europäischen Regelungen oder Abkommen nicht, müssen die Leistungen
von den Betroffenen im Zusammenwirken mit dem Unternehmen zunächst
selbst organisiert und vorfinanziert werden. Anschließend kann eine
Kostenerstattung bei der zuständigen BG beantragt werden.

Nach einer Rückkehr greifen die deutschen Standards wieder voll,
die Betroffenen erhalten alle weiteren notwendigen Leistungen. Dies
schließt auch eine eventuell notwendige psychologische Nachbetreuung
mit ein. Bei dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent) wird eine BG-Rente
gewährt. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen Geldleistungen.

Generell gilt: Vor einem längeren dienstlichen Auslandsaufenthalt
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Versicherungsschutz am
besten im direkten Kontakt mit ihrer BG abklären und alle notwendigen
Vorsorgemaßnahmen erfragen und durchführen. Ein Flyer und weitere
Infos zum Thema finden sich unter
http://www.hvbg.de/d/pages/intern/verbaus/index.html.