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Auslandshandelskammer hilft bei der Antragstellung

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Seit dem 1. Januar gelten in der Europäischen Union neue Regeln für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Auf die Änderungen bei Fristen, Verfahren und Vorgehensweisen macht die Deutsche Auslandshandelskammer (AHK) Großbritannien aufmerksam.

Demnach können deutsche Unternehmer, die 2009 im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig waren, bis zum 30. September 2010 einen Antrag auf Erstattung der in Großbritannien gezahlten Umsatzsteuer (value added tax, VAT) stellen, haben also drei Monate länger Zeit als bislang.

Alle Anträge sind seit Anfang dieses Jahres auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Originalrechnungen müssen zukünftig nicht mehr generell vorgelegt werden.

Das Bundeszentralamt fungiert dabei lediglich als ein „elektronischer Briefkasten“. Für die Rückerstattung der Umsatzsteuer gilt nach wie vor britisches Recht. Korrespondenz und Erstattungsbescheide erhält der deutsche Unternehmer daher weiterhin von der britischen Steuerbehörde in englischer Sprache.

Zurückgefordert werden kann die enthaltene britische Umsatzsteuer beispielsweise für Leistungen wie Unterbringung, Messen, Telekommunikation oder Mietwagen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Unternehmer im vergangenen Jahr keinen Wohnsitz, Firmensitz, keine Zweigniederlassung oder Ähnliches im Vereinigten Königreich hatte.

Die Vergütung muss seit der Neuregelung grundsätzlich spätestens nach vier Monaten und zehn Tagen erfolgen. Das gilt allerdings nur, wenn der Antrag vollständig ist: Sollte die britische Steuerbehörde weitere Informationen benötigen, kann sich die verkürzte Frist zur Rückerstattung auf bis zu acht Monate verlängern.

Mehr Informationen und Hilfe bei der Antragstellung erhalten Sie bei der Steuerabteilung der AHK Großbritannien.

www.ahk-london.co.uk



Die AHK Großbritanien schreibt dazu:


Wussten Sie schon, dass die Umsatzsteuer auf Ihre geschäftsbezogenen Ausgaben im Vereinigten Königreich oftmals erstattungsfähig ist?



* Haben Sie eine Geschäftsreise in das Vereinigte Königreich unternommen?

* Waren Sie Aussteller auf einer Messe?

* Hatten Sie z.B. Übernachtungskosten, Kosten für Mietwagen oder Seminarkosten?

Wir helfen Ihnen, die von Ihnen auf Ihre Ausgaben gezahlte britische Umsatzsteuer zurückerstattet zu bekommen.



Nach Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir prüfen, ob Ihre Firma zur Rückerstattung der gezahlten britischen Umsatzsteuer berechtigt ist und Sie über den möglichen Rückerstattungsbetrag in Kenntnis setzen.

Wir werden alle notwendigen Unterlagen in englischer Sprache bei den zuständigen Finanzbehörden einreichen und gewährleisten die Einhaltung der jeweiligen Fristen. Als Ihr Bevollmächtigter erledigen wir außerdem die gesamte Korrespondenz mit den britischen Steuerbehörden für Sie.

Sollten Rechnungen des Vergütungsantrages einmal nicht den britischen Rechnungsanforderungen entsprechen, treten wir auf Wunsch direkt mit dem Rechnungsaussteller in Kontakt und kümmern uns um die Korrektur der Rechnungen.

Nutzen Sie Ihre Vorteile in der Zusammenarbeit mit DEInternational:

* Komplette Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens

* Information und Beratung durch zweisprachige Steuerfachleute und deren Kenntnis der Verwaltungspraxis und -mentalität

* Abwicklung auf Erfolgsbasis, d.h. dass keinerlei Gebühren für Sie anfallen, sollte der Vorsteuer-Vergütungsantrag wider Erwarten abgelehnt werden