Start News Auf Folgekosten bleiben Reisende sitzen – Auch Schadensersatz schwer durchsetzbar

Auf Folgekosten bleiben Reisende sitzen – Auch Schadensersatz schwer durchsetzbar

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Mitten in der Urlaubszeit hat das
Boden- und Kabinenpersonal der Lufthansa am Montag einen
unbefristeten Streik begonnen. Am ersten Tag hatten die
Arbeitsniederlegungen zwar noch kaum Auswirkungen auf den
Flugverkehr. Eine Konzernsprecherin sagte jedoch, niemand wisse, ob
Passagiere die Folgen zu spüren bekämen, wenn der Ausstand anhalte.
Der Verbraucherschutzverband Schiedsstelle Mobilität gibt daher
Tipps, auf welchen Rechten Reisende bei Flugausfällen und
Verspätungen bestehen können.



Fällt ein Flug aus, muss die betroffene Fluglinie laut
EU-Verordnung zunächst versuchen, Passagiere auf andere Flüge
umzubuchen, notfalls auch auf Maschinen anderer Anbieter, erläutert
Birgit Zandke-Schaffhäuser von der Schiedstelle Mobilität. Sei das
nicht möglich, stünden den Fluggästen zumindest zwei kostenlose
Telefonate, Faxe oder E-Mails sowie Getränke und Verpflegung in
angemessenem Umfang zu. Was ein angemessener Umfang ist, sei
allerdings nicht klar festgelegt. Zandke-Schaffhäuser rät daher
Reisenden, in jedem Fall alle Belege über Getränke und Essen
aufzubewahren und bei der Airline einzureichen.

Bei langen unvorhergesehenen Aufenthalten am Flughafen müsse die
Fluglinie zudem für die Unterbringung in einem Hotel sorgen, sagt
Zandke-Schaffhäuser weiter. Passagiere sollten sich dabei jedoch
nicht selbst ein Hotel suchen, sondern zunächst bei der Fluglinie
nach einer Unterkunft fragen. Nur wenn die Airline eine Nacht im
Hotel trotz langen Aufenthalts verweigere, könne man sich
eigenständig ein Zimmer suchen, betont die Verbraucherschützerin. Ein
Gericht müsse dann klären, ob die Fluglinie das Bett verweigern
durfte oder ob die Verspätung so groß war, dass ein durchgängiger
Aufenthalt am Flughafen unzumutbar gewesen wäre.

Habe ein Flug mindestens fünf Stunden Verspätung, müsse die
Airline den vollen Flugpreis innerhalb von sieben Tagen erstatten,
sagt Zandke-Schaffhäuser. Das gelte auch für den Fall, dass der Zweck
des Fluges durch die Verspätung entfällt. Das könne zum Beispiel bei
einem wichtigen Geschäftstermin der Fall sein.

Einen Anspruch auf Schadensersatz haben die Passagiere in den
meisten Fällen jedoch nicht. Wer einen lukrativen Termin wegen einer
Verspätung oder eines Flugausfalls nicht wahrnehmen könne, müsse vor
Gericht nachweisen, dass der Termin nicht nachzuholen war und wie
hoch der dadurch entstandene Schaden sei, erläutert
Zandke-Schaffhäuser. Auch Reisende, die wegen des verspäteten oder
ausgefallenen Flugs ihren Urlaub erst später oder gar nicht antreten
können, blieben im Normalfall auf ihren Folgekosten wie den Kosten
für Hotels sitzen.

Beim aktuellen Streik bei der Lufthansa haben Fluggäste die
Möglichkeit, Strecken per Zug anstatt per Flieger zurückzulegen, wenn
ihr Flug ausfällt. Haben die Reisenden ein Ticket in Papierform,
können sie dies beim Schaffner vorzeigen, wie Lufthansa-Sprecher
Wolfgang Weber sagt. Anderenfalls könnten sie zum Flughafen fahren
und sich dort einen Gutschein für ein Bahnticket ausstellen lassen
oder selbst ein Bahnticket kaufen. In diesem Fall werde der Preis des
Flugtickets von Lufthansa erstattet. Das Angebot gelte allerdings nur
für innerdeutsche Züge.

ddp.djn/toh/nas