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Arbeitszimmer bei der Einkommensteuer – welche Regeln gelten?

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Das häusliche Arbeitszimmer ist und war immer wieder Thema in der steuerlichen Diskussion, da die steuerliche Behandlung der Kosten in den letzten Jahren mehrfachen Änderungen unterworfen war. Deshalb stellte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben aus dem März 2011 klar, unter welchen Voraussetzungen welche Kosten steuermindernd in Ansatz gebracht werden dürfen.

Abgrenzungen


Grundsätzlich, so heißt es in dem Schreiben, dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Aber, wie in so vielen Fällen, gibt es kaum eine Regel ohne Ausnahmen. So können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, in voller Höhe steuerlich Berücksichtigung finden. Etwas anders verhält es sich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann nämlich sind die Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.250,00 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nicht um einen Pauschbetrag handelt, sondern um einen objektbezogenen Höchstbetrag. Er ist u.a. gekennzeichnet dadurch, dass er nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten oder Personen in Anspruch genommen werden kann. Im Bedarfsfall wäre er eventuell auf unterschiedliche Tätigkeiten oder Personen aufzuteilen.



Definition Arbeitszimmer

Die Bestimmungen für die Definition eines Arbeitszimmers im steuermindernden Sinne sind eng gefasst. Demnach ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Außerdem muss es vorwiegend – zu ca. 90 Prozent – der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen. Aber es muss sich nicht unbedingt um bürotypische Arbeiten handeln. Auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit kann es sich um eine anerkennungsfähige Nutzung handeln. Demnach kann ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig dann vorliegen, wenn ein selbstständiger Handelsvertreter, ein selbständiger Übersetzer oder Journalist ein häusliches Büro nutzt oder wenn ein Musikzimmer ausschließlich der freiberuflich tätigen Konzertpianistin zur Erteilung von Musikunterricht zur Verfügung steht.



Die sachliche Abgrenzung des häuslichen Arbeitszimmers bezieht sich nicht zwangsläufig nur auf Wohnräume, sondern es kann sich auch um einen Keller oder eine Mansarde handeln, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind. Auch bei außerhalb der Wohnung liegenden Räumlichkeiten, beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus, kann es sich um ein so genanntes häusliches Arbeitszimmer handeln. Dabei ist wiederum maßgebend, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht. Nicht den Abzugsbeschränkungen eines häuslichen Arbeitszimmers unterliegen beispielsweise Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, also etwa Betriebs- und Lagerräume oder Ausstellungsräume, selbst wenn sie in irgendeiner Form mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und somit in die häusliche Sphäre eingebunden sind.


Alternativen bedenken


Auch ein angemietetes Arbeitszimmer in einer Fremdwohnung oder außerhalb der eigenen Wohnung aber im selben Haus, z.B. ein Arbeitsraum unter dem Dach oder im Souterrain eines Hauses, kann für die steuerliche Anerkennung sorgen. Wenn der Raum nicht mit der eigenen Wohnung in Verbindung steht, gilt er als „außerhäusliches“ Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten abzugsfähig sind.


Generell ist auch darauf zu achten, welche konkreten Voraussetzungen gegeben sind, um festzustellen, ob es sich bei den genutzten Räumen um ein anerkennungsfähiges häusliches Arbeitszimmer oder sonstige betrieblich genutzte Räume handelt, die anderen steuerlichen Bewertungen unterworfen sind. Kein häusliches Arbeitszimmer sondern betrieblich genutzte Räume können regelmäßig dann angenommen werden, wenn etwa ein Arzt, ein Steuerberater oder ein Anwalt Räume zur Berufsausübung nutzt, die sich im oder am auch privat genutzten Gebäude oder der Wohnung befinden, aber für entsprechenden Publikumsverkehr geöffnet sind.

Anerkennungsfähige Aufwendungen
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können anteilig beispielsweise folgende Aufwendungen herangezogen werden: Miete, Gebäude-AfA, Sonderabschreibungen, Erhaltungsaufwand, Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes genutzt wurden, Wasser-, Energie- und Reinigungskosten ebenso wie Grundsteuer, Müllabfuhr und Gebäudeversicherungskosten oder auch Ausstattungsaufwendungen.



Fazit


Es gibt eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, um in den Genuss von Steuervorteilen zu kommen. Welche Lösung für wen sinnvoll ist, sollte bei der Kompliziertheit der Materie sicherheitshalber mit einem Steuerprofi geklärt werden. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Bundessteuerberaterkammer unter www.bstbk.de.

Quelle: Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein