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Allgemeiner Überblick zum häuslichen Arbeitszimmer

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Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat in einem Beschluss vom 27.03.2017 (S 2354 – 118 – ST 215) einen hilfreichen Leitfaden zum Thema „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ herausgegeben, schreibt der Reisekosten-Blog.de. Damit bietet die OFD einen allgemeinen Überblick mit Hinweisen, wie in der Praxis damit verfahren wird.
Hintergrund
Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen. Nur in zwei Ausnahmefällen kommt ein Abzug der entstandenen Aufwendungen in Betracht – unter der Voraussetzung, dass es sich beim Arbeitszimmer um einen separaten Raum handelt, der von der übrigen Wohnung durch eine Tür oder eine Wand etc. abgetrennt ist. Bei einer Arbeitsecke, die durch einen Raumteiler oder Vorhang etc. von der restlichen Wohnung abgetrennt ist, wird der Werbungskostenabzug dagegen nicht zugelassen.
Wenn Arbeitnehmer von Zuhause aus arbeiten, können sie die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten wie folgt geltend machen:
– Ein voller Werbungskostenabzug ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
– Wenn sich dieser Mittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer befindet, kommt ein begrenzter Abzug der Aufwendungen von bis zu 1.250 EUR in Betracht, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Praxisbeispiel zu Fall 2
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