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Alkohol kurz nach einem Unfall kann Versicherungsschutz kosten

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Unmittelbar nach einem Unfall ist Alkohol zur Beruhigung der Nerven das falsche Rezept – so sieht dies jedenfalls das Kammergericht Berlin in einem Beschluss (Az: 6 U 209/09). In dem Fall hatte sich ein Autofahrer nach eigenen Angaben noch vor dem Eintreffen der Polizei einen doppelten Weinbrand gegönnt, nachdem er gegen eine Ampelanlage gefahren war und dabei sein Leasingfahrzeug beschädigte. Seine Vollkaskoversicherung weigerte sich wegen grober Fahrlässigkeit, für den Fahrzeugschaden aufzukommen.

Auch wenn weder absolute Fahruntüchtigkeit zum Unfallzeitpunkt noch ein Fahrfehler nachweisbar sind, komme Leistungsfreiheit des Versicherers in Betracht, befand das Gericht. Es reiche aus, dass dem Versicherer der Nachweis verwehrt bleibt, ob der Versicherungsnehmer den Alkohol schon vorher oder erst nach dem Unfall zu sich nahm. Dabei komme es gar nicht darauf an, ob der behauptete Nachtrunk eine eventuelle Voralkoholisierung verschleiern helfen sollte. Der gegen seine Versicherung klagende Autofahrer habe jedenfalls grob fahrlässig eine Prüfung durch den Versicherer verhindert, urteilten die Richter. Als ehemaliger Polizist habe er wissen müssen, dass eine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen hätte sein können, belehrten die Richter den Kläger.

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