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Aeritas GmbH verklagt Deutsche Lufthansa AG

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Nachdem vor wenigen Tagen alle Bemühungen um erste Vergleichsgespräche gescheitert sind, hat die in Bremen ansässige Aeritas Deutschland GmbH verkündet, ihre bereits am 7. Mai 2013 beim Landgericht Düsseldorf eingereichte Patentverletzungsklage gegen die Deutsche Lufthansa AG nunmehr mit Entschiedenheit weiter verfolgen zu wollen.

Mit der Klage rügt Aeritas die Verletzung von Patentrechten im Zusammenhang mit dem von Lufthansa angebotenen Verfahren zum mobilen Check-in und Boarding bei Flügen. Die Patentrechte betreffen ein von einem Großteil der Fluggäste täglich genutztes Verfahren zur Übermittlung „elektronischer Bordkarten“ auf Smartphones, die beim Einchecken auf einen Scanner gelegt werden und so herkömmliche Papiertickets ersetzen.

Die Aeritas Deutschland GmbH ist ein Tochterunternehmen der in Dallas, USA, ansässigen Aeritas LLC, deren Kerngeschäft die Abwicklung verschiedener geschäftlicher Transaktionen mittels Barcode über mobile Endgeräte ist. In vielen technischen Bereichen dieses zunehmend bedeutsameren Geschäftsfelds nimmt das Unternehmen eine durch ein umfangreiches Patentportfolio geschützte Pionierstellung ein. Die betroffenen Patente werden parallel auch gegen andere Fluggesellschaften in den USA und Deutschland durchgesetzt. Alle Klageverfahren in Deutschland werden durch die auf Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierte Anwaltssozietät Boehmert & Boehmert geführt.

Sollte auch künftig keine Einigung erzielt und der Klage stattgegeben werden, wären Lufthansa und andere betroffene Fluggesellschaften unter anderem zur sofortigen Unterlassung des betreffenden Mobile-Boarding-Verfahrens verpflichtet. Während ein solches Ergebnis nach Aussagen eines Aeritas-Sprechers nicht im Mittelpunkt der Bemühungen stehe, sei man bereit, „alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die eigene Innovationsleistung zu schützen, einschließlich aller notwendigen Konsequenzen“. Ziel sei es aber weiterhin, so der Sprecher, Lufthansa, wie die anderen betroffenen Gesellschaften, doch noch zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, und zwar „auch und gerade im Interesse der betroffenen Fluggäste“.