Start News PKW-Schaden in der Waschstraße geht zu Lasten des Kunden

PKW-Schaden in der Waschstraße geht zu Lasten des Kunden

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Bei einer Waschstraße muss der Kunde beweisen, dass die Anlage defekt war oder die Einweisung fehlerhaft erfolgte – andernfalls trägt er den Schaden selbst.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz), 7. Zivilkammer, urteilte im April 2026 über einen Porsche-Eigentümer, der rund 10.000 Euro Schadensersatz vom Betreiber einer Waschstraße im Landkreis Bad Dürkheim forderte. Während des Waschvorgangs war das Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Der Kunde machte einen technischen Defekt oder eine fehlerhafte Einweisung durch Mitarbeiter verantwortlich; der Betreiber bestritt dies.

Das Gericht unterschied zwischen Waschstraße und Portalwaschanlage: In einer Waschstraße sitzt der Fahrer im Fahrzeug und kann durch Bremsen oder Lenken störend eingreifen; daher liegt die Beweislast für einen Anlagen- oder Einweisungsfehler beim Kunden. Bei einer Portalwaschanlage hingegen läuft der Vorgang nach dem Abstellen vollautomatisch ab; hier muss der Betreiber nachweisen, dass die Anlage fehlerfrei funktionierte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.04.2026, Az. 7 O 160/25 / Bild: Pixabay

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