Start News Passbehörde kann für die Kosten einer gescheiterten Auslandsreise haften

Passbehörde kann für die Kosten einer gescheiterten Auslandsreise haften

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Gemeinde als Passbehörde für die Kosten einer gescheiterten Auslandsreise haftet, wenn sie amtspflichtwidrig versäumt, die Fahndungsausschreibung eines wieder aufgefundenen Reisepasses zu löschen.

Im konkreten Fall meldete der Kläger im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte einen neuen. Noch am selben Tag fand er den Pass wieder und informierte die Gemeinde. Diese unterließ es jedoch, das Wiederauffinden ordnungsgemäß zu dokumentieren und die Polizei zu informieren, sodass der Pass weiterhin im INPOL-System und im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben blieb.

Der Kläger hatte bereits zuvor eine Reise nach Neuseeland gebucht. Aufgrund der Fahndungsausschreibung wurde ihm zunächst die ESTA-Transitgenehmigung für die USA verweigert, weshalb der Flug umgebucht werden musste. Schließlich wurde ihm in Melbourne die Einreise verweigert, sodass die gesamte Reise scheiterte.

Das Landgericht sprach dem Kläger weitgehend Schadensersatz zu, während das Oberlandesgericht diesen auf Umbuchungskosten beschränkte und insbesondere den Reisepreis als nicht ersatzfähige „frustrierte Aufwendungen“ ansah. Der BGH korrigierte diese Bewertung.

Nach Auffassung des III. Zivilsenats liegt eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vor. Die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung über das Wiederauffinden eines Passes dient auch dem Schutz des Passinhabers, da nur so die volle Funktionsfähigkeit des Dokuments wiederhergestellt wird. Die unterlassene Mitteilung war ursächlich dafür, dass der Kläger weder den ursprünglichen Flug nutzen noch letztlich nach Neuseeland einreisen konnte.

Entscheidend ist, dass der BGH auch den bereits gezahlten Reisepreis als ersatzfähigen Schaden anerkennt. Dieser sei als fehlgeschlagene Aufwendung vom Schutzbereich des Amtshaftungsrechts umfasst. Der Kläger durfte auf die Gültigkeit und Funktionsfähigkeit seines Reisepasses vertrauen und auf dieser Grundlage die Reise buchen. Damit besteht ein Anspruch auf Ersatz sowohl der Umbuchungskosten als auch des gesamten Reisepreises.

Nicht erfolgreich war die Revision lediglich hinsichtlich der Telefonkosten der Ehefrau, da diese nicht dem Kläger selbst entstanden waren.

Das Urteil stärkt die Rechte von Bürgern gegenüber Behörden, indem es klarstellt, dass auch sogenannte frustrierte Reiseaufwendungen ersatzfähig sein können, wenn sie auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zurückzuführen sind.
Urteil vom 11. Juni 2026 – III ZR 179/25
Vorinstanzen:
Landgericht Dresden – Urteil vom 11. November 2024 – 5 O 2350/23
Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 27. August 2025 – 1 U 1695/24
Quelle: Bundesgerichtshof / Bild: Pixabay

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