Die Finanzämter sind angewiesen, rückwirkend für das Jahr 2012 Dienstfahrräder steuerlich mit einem Dienstwagen gleich zu stellen, berichtet der Reisekosten-Blog. Damit kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nun – genauso wie bisher bei einem Firmenwagen – ein Dienstfahrrad auf Firmenkosten, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung stellen.
Dabei ist für die private Nutzung ebenfalls die Versteuerung nach der 1 %-Regelung vorgesehen. D. h. vom Listenneupreis des Fahrrades ist pro Monat 1% als geldwerter Vorteil durch den Arbeitnehmer zu versteuern. Eine Versteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Arbeitnehmers entfällt jedoch…
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