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Wenn Eis und Schnee den Flugverkehr lahmlegen

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Fällt ein Flug aus, haben Passagiere in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung. Weil das Wetter als höhere Gewalt gilt, können Kunden die Fluggesellschaft nicht für eine Annullierung verantwortlich machen und erhalten auch keine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Diese sieht in anderen Fällen bis zu 600 Euro als Entschädigung für einen Flugausfall vor.

Allerdings sind die Fluggesellschaften und Reiseveranstalter dazu verpflichtet, ihre Passagiere zu betreuen und umfassend über den aktuellen Status und über die Rechte zu informieren.

Ab zwei Stunden Verspätung haben die Reisenden zudem Anspruch auf Getränke und Verpflegung. Verschiebt sich der gebuchte Flug auf den nächsten Tag, müssen die Fluggesellschaften eine Übernachtung zahlen. Weiter ist es Pflicht, dass die Fluggesellschaften den Passagieren Telefonate ermöglichen, um beispielsweise abholende Personen am Zielflughafen über den Flugausfall oder die verspätetet Ankunft zu informieren. Bei Verspätungen bei der Ankunftszeit ab fünf Stunden können die Reisenden sich entscheiden, ob sie vom Flug zurücktreten möchten, oder einen Ersatzflug nutzen möchten. Sollte auf den Flug verzichtet werden, muss die Fluggesellschaft dann den vollen Flugpreis erstatten.

Quelle: Verband Deutsches Reisemanagement e.V.