
Das Kunstwort „Workation“ setzt sich aus den englischen Begriffen „Work“ und „Vacation“ zusammen. Dahinter steckt die Idee, ortsunabhängig zu arbeiten. Und zwar am liebsten dort, wo andere Urlaub machen. Möglich wird das durch die Digitalisierung, die in vielen Branchen mobiles Arbeiten längst etabliert hat. Eine Workation ist besonders beliebt in südlichen, sonnigen Ländern. Über 80 Prozent der Beschäftigten würden gern den deutschen Winter gegen die Wärme Südeuropas eintauschen. Ebenso viele glauben, dass diese Form des Arbeitens ihre Work-Life-Balance verbessert und ihre Produktivität steigert.
Trotz des veränderten Arbeitsorts bleibt bei einer Workation in der Regel der Hauptarbeitsplatz in Deutschland. Das bedeutet, deutsches Arbeitsrecht gilt weiterhin. Dennoch können im jeweiligen Zielland zusätzliche Regelungen gelten, etwa zu Feiertagen, Pausenzeiten oder Vergütung. So kann es vorkommen, dass deutsche Feiertage vor Ort keine Rolle spielen, dafür aber die landestypischen freien Tage gelten.
Sozialversicherung und Krankenversicherung bei Workation
Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich bleibt der Versicherungsschutz in der deutschen Sozialversicherung bestehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Aufenthalt nicht länger als 24 Monate dauert und eine A1-Bescheinigung vorliegt. Diese befreit von der ausländischen Sozialversicherungspflicht und wird für gesetzlich Versicherte von der Krankenkasse, für privat Versicherte von der Rentenversicherung ausgestellt.
Anders verhält es sich in Drittstaaten außerhalb Europas, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht. In solchen Fällen kann es zur doppelten Beitragspflicht kommen. Zudem kann es sinnvoll sein, eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen, die auch bei beruflicher Tätigkeit greift. Private Krankenversicherungen bieten oft weltweiten Schutz für begrenzte Zeit. Wer länger bleiben möchte, sollte prüfen, ob der Vertrag für diese Zeit ruhend gestellt und durch eine Anwartschaft ergänzt werden kann.
Steuerliche Fragen bei Workation
In steuerlicher Hinsicht zahlen Arbeitnehmer während einer Workation meist weiterhin in Deutschland Steuern, solange sie nicht länger als 183 Tage im Ausland arbeiten, ihr Gehalt vom deutschen Arbeitgeber beziehen und der Wohnsitz in Deutschland bleibt. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Zielland, kann sich die Steuerpflicht jedoch verschieben. Auch wer den Wohnsitz im Ausland anmeldet, kann dort steuerpflichtig werden. Die ARAG Experten empfehlen, sich rechtzeitig steuerlich beraten zu lassen – insbesondere bei längeren Aufenthalten oder bei Tätigkeiten in mehreren Ländern.
Quelle: ARAG Versicherung / Bild: Pixabay
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